Streitwert für die Anfechtung eines
Haftungsbescheides
Erörterungs- und
Erledigungsgebühr
Leitsatz
1. Die gleichzeitige Anfechtung von Haftungsbescheid und
Leistungsgebot führt weder zu einer „Verdoppelung” des
Streitwertes noch schließt die formelle Selbständigkeit der
Anfechtungsbegehren ein Zusammenfallen beider Streitwerte aus.
2. Bezieht sich das gleichzeitig angefochtene Leistungsgebot auf den
vollen Haftungsbetrag und kommt eine Auswahl z. B. zwischen Gesamtschuldnern
oder eine Verteilung des Haftungsbetrages nicht in Betracht, bemisst sich das
zusätzliche finanzielle Interesse an der erstrebten Aufhebung des
Leistungsgebots mit 10 % des Haftungsbetrags.
3. Die Erledigungsgebühr setzt eine besondere Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten voraus, die über die allgemeine
Prozessführung hinausgeht.
4. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eine einheitliche
„Angelegenheit”, so dass gesonderte Streitwerte weder angesetzt
noch zusammengerechnet werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 221 Nr. 3 YAAAC-05482
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