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BGH Urteil v. - XI ZR 120/00

Gesetze: ZPO § 767; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 795

Leitsatz

Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen (Aufgabe von , WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1327 Nr. 26
DB 2001 S. 1932 Nr. 36
DStR 2001 S. 1039 Nr. 25
OAAAC-05403

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