Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 78 b Abs. 1
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat zur Begründung seines am gestellten Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen, weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts nicht dargetan.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niedergelegt hat, bis zum verlängert worden. Der Kläger macht nicht geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAC-05360
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein