Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8; ArbEG § 9; ZPO § 3; PatG § 63 Abs. 2 Satz 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger, der von 1991 bis 1995 Arbeitnehmer der Beklagten war, macht geltend, er sei Alleinerfinder der Erfindung nach dem deutschen Patent 195 22 141. Das der Beklagten erteilte Patent betrifft ein rotierendes Schaftwerkzeug. In der Patentschrift ist aufgrund eines Antrags auf Nichtnennung des von der Beklagten als Erfinder Benannten ein Erfinder nicht genannt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Nachholung seiner Nennung als (alleiniger) Erfinder. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg.
Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000,-- €, da der Kläger, wie sich insbesondere aus der von ihm beanspruchten Vergütung in Höhe von etwa 90.000,-- € ergebe, mit der Klage ein erhebliches, den festgesetzten Streitwert von 10.000,-- € deutlich übersteigendes Interesse verbinde.
II. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- € nicht übersteigt.
Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 EGZPO bezeichnete Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (, NJW 2002, 2720). Daß er 20.000,-- € übersteigt, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht.
Denn die von ihr herangezogenen Angaben zur Höhe des vom Kläger - außergerichtlich - geltend gemachten Anspruchs nach § 9 ArbEG auf eine angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme der dem deutschen Patent 195 22 141 zugrundeliegenden Diensterfindung sind insoweit für den nach § 3 ZPO zu bestimmenden Wert ohne Aussagekraft. Gegenstand der Klage ist weder ein Vergütungsanspruch des Klägers noch auch nur ein Antrag auf Feststellung, daß der Kläger (alleiniger) Erfinder ist. Streitgegenstand ist vielmehr lediglich die begehrte Zustimmung der Beklagten zur Nachholung der Nennung der Klägers als Erfinder. Der hierauf gerichtete Anspruch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG ist Ausfluß des Erfinderpersönlichkeitsrechts (Sen.Urt. v. - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge). Der Erfinder kann verlangen, bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Erfindung durch die Veröffentlichung der Patentschrift als solcher genannt zu werden; damit trägt das Gesetz dem berechtigten Interesse des Erfinders an der Anerkennung seiner schöpferischen Leistung Rechnung. Mit dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders hat dieses Recht, das jedenfalls im Kern nur einen immateriellen Wert hat, nichts zu tun. Zwar setzen der Anspruch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG und der Anspruch nach § 9 ArbEG gleichermaßen voraus, daß der Anspruchsteller jedenfalls Miterfinder der betreffenden Erfindung ist. Die Bejahung dieser Vorfrage nimmt jedoch an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung nicht teil und kann daher zur Bestimmung des Gegenstandswertes auch nicht herangezogen werden (vgl. BGHZ 128, 85, 89).
Es ist bereits nichts dafür dargetan, daß aus der objektiven Sicht des Klägers sein Interesse an der begehrten Erfinderbenennung mit einem deutlich höheren Betrag als 10.000,-- € bewertet werden müßte, die in etwa der Streitwertangabe entsprechen, die der Kläger bei Einreichung der Klage gemacht hat (20.000,-- DM). Erst recht gilt dies, wenn berücksichtigt wird, daß im Streitfall bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - insoweit wie bei der Beschwer - maßgeblich ist, in Höhe welchen Betrages die Beklagte durch die Zustimmung zur Nennung des Klägers als Erfinder, zu der sie verurteilt ist, beschwert ist (vgl. BGHZ 128, 85, 87).
Fundstelle(n):
MAAAC-05246
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein