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BGH Urteil v. - X ZR 168/98

Gesetze: EPÜ Art. 87; EPÜ Art. 88; PVÜ Art. 4

Leitsatz

Ein Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung betrifft nur dann im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EPÜ dieselbe Erfindung wie eine Voranmeldung, wenn die mit der europäischen Patentanmeldung beanspruchte Merkmalskombination dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörig offenbart ist. Einzelmerkmale können nicht in ein und demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Priorität miteinander kombiniert werden (im Anschluß an die Stellungnahme G 2/98 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 269 Nr. 5
OAAAC-04992

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