Leitsatz
[1] a) Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt.
b) Für die Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, dass ein zusätzlicher Vorteil, den die angegriffene Ausführungsform aufweist, behördlichen Vorgaben entspricht, die nach Inkrafttreten des Streitpatents Gültigkeit erlangten.
Gesetze: PatG § 9
Instanzenzug: OLG Düsseldorf 2 U 51/95 vom
Tatbestand
Die Klägerin war Inhaberin des deutschen Patents 28 21 322 (im Folgenden: Klagepatent). Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das Klagepatent betraf eine Antriebsvorrichtung für eine druckluftbetriebene Zugmaschine, insbesondere für die Verwendung im untertägigen Grubenbetrieb (Rangierkatze). Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:
"Antriebsvorrichtung für eine, insbesondere im untertätigen Grubenbetrieb, bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängend, verfahrbare druckluftbetriebene Zugmaschine (Rangierkatze) mit einer pneumatischen Handsteuerung für den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat, dadurch gekennzeichnet, dass bei mit Druckluft beaufschlagtem Bremsaggregat (18) sowohl die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor (16) als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockierbar ist."
Fig. 1 der Patentschrift zeigt in perspektivischer Darstellung ein Ausführungsbeispiel.
Die Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 1 ist, stellte her und vertrieb sogenannte pneumatische Steigkatzen unter der Typenbezeichnung P. . Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung (Anl. D der Beklagten) zeigt das Schaltbild der Steigkatze der Gemeinschuldnerin:
Die Zeichnung wurde von der Klägerin mit Bezugszahlen entsprechend der Klagepatentschrift und von den Beklagten mit dem Bezugszeichen "Ü" für eine Überbrückungsleitung zwischen der Zuluftleitung 46 und dem Zylinder "Z" sowie mit dem Bezugszeichen "W" für ein Wechselventil versehen, das die sogenannte Betriebsbremse mit den Steuerleitungen 43 und 51 verbindet. Nach Auffassung der Klägerin macht die Steigkatze der Gemeinschuldnerin von allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents identisch Gebrauch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie dagegen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, im Umfang des Unterlassungsanspruchs die Erledigung der Hauptsache festzustellen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückzuweisen. Die Beklagten treten der Revision entgegen.
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht, soweit sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht erledigt hat, weil das Klagepatent infolge Ablaufs der Schutzdauer am erloschen ist. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kostenentscheidung hinsichtlich der teilweisen Erledigung gemäß § 91 a ZPO zu übertragen.
I. 1. Das Klagepatent betrifft eine Antriebsvorrichtung für eine vorzugsweise hängende, druckluftbetriebene Zugmaschine, die insbesondere als Rangierkatze für den Einsatz unter Tage bestimmt ist. Das Klagepatent schildert bekannte, insbesondere im untertägigen Grubenbereich eingesetzte Zugmaschinen. Bei diesen wird die Fahrgeschwindigkeit über ein pneumatisches Handsteuergerät stufenlos reguliert, mit dem auch der pneumatische Teil des Bremsaggregats beaufschlagt wird. Dadurch wird die mittels Federkraft hervorgerufene Bremswirkung aufgehoben. Im entlüfteten Zustand des Bremsaggregats oder bei fehlender Druckluft, etwa bei Schlauchbruch, wird daher sofort die Federkraft wirksam und bewirkt das Abbremsen der Rangierkatze bis zum Stillstand.
Die Patentschrift beanstandet an diesen bekannten Vorrichtungen, dass bei Talfahrt der Zugmaschine mit erhöhter Hangabtriebskraft eine Betriebssituation eintrete, in der die dem Antriebsmotor zugeführte Frischluft nicht zum Erzeugen eines Drehmoments umgesetzt werde. Dadurch könnten der Antriebsmotor durchdrehen und die Zugmaschine eine unzulässige und unkontrollierbare Geschwindigkeit erhalten, die zu einer erheblichen Gefährdung der Bergleute sowie Aggregate und Vorrichtungen in dem von der Zugmaschine befahrbaren Streckenbereich führe (Sp. 2 Z. 28-50).
Das Ziel des Klagepatents sei es daher, die bekannte Antriebsvorrichtung für eine druckluftbetriebene Zugmaschine so zu verbessern, dass auch eine, gleich durch welche Ursachen hervorgerufene, erhöhte Hangabtriebskraft kein Betriebsverhalten der Zugmaschine bewirkt, welches die ohnehin bestehenden Gefahrenmomente im untertägigen Streckenbereich noch zusätzlich verschärfe (Sp. 2 Z. 51-58).
2. Hierzu soll der Antriebsmotor bei Talfahrt als Bremse verwendet werden (Sp. 3 Z. 3-5, Sp. 6 Z. 48-50). Dazu lehrt das Klagepatent eine Antriebsvorrichtung für eine Zugmaschine (Rangierkatze):
1. die insbesondere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängend, verfahrbar ist und
2. druckluftbetrieben ist.
3. Die Vorrichtung weist eine pneumatische Handsteuerung für den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat auf.
4. a) Sowohl die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor (16)
b) als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmotor
c) sind gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockierbar,
d) während das Bremsaggregat (18) mit Druckluft beaufschlagt ist.
II. Die angegriffene Ausführungsform erfüllt den Oberbegriff des Klagepatents. Es handelt sich um eine Antriebsvorrichtung für eine Zugmaschine, die insbesondere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten hängend verfahrbar sowie druckluftbetrieben ist und eine pneumatische Handsteuerung für den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat aufweist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
1. a) Das Berufungsgericht verneint eine Patentverletzung jedoch, weil Merkmal 4 d nicht erfüllt sei. Es geht davon aus, dass der Fachmann alle apparativen Teile, die über die Handsteuerung durch Druckluft beaufschlagt werden können und bei Fehlen von Druckluft die Rangierkatze abbremsen, als Maschinenbremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 bezeichne. Alle diese Teile müssten gemäß Merkmal 4 d auch dann noch mit Druckluft beaufschlagt werden können und demgemäß ohne Bremswirkung sein, wenn die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor und die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockiert seien. Patentanspruch 1 lehre keine konstruktiven Einzelheiten des Bremsaggregats; dass es zwei Bremsbacken aufweise, die durch eine Feder an den Steg des Schienenstrangs angedrückt werden, werte der Fachmann als bloße Besonderheit des Ausführungsbeispiels (Sp. 5 Z. 17-20 sowie 60-62). Die angegriffene Vorrichtung weise außer einer Schienenbremse auch noch eine als Lamellenbremse ausgestaltete "Betriebsbremse" auf. Diese sei nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten nicht mehr von Druckluft beaufschlagt, wenn Zuluft und Abluft in Bezug auf den Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen gesperrt würden. Das Entlüften der Betriebsbremse bewirke ein Abbremsen der Rangierkatze. Dieses Wirksamwerden der Betriebsbremse im Fall der Absperrung des Antriebsmotors von Zu- und Abluft schließe eine Patentverletzung durch die Vorrichtung der Beklagten aus.
b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
Aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung und den Zeichnungen der Patentschrift (Sp. 2 Z. 13-26, Sp. 5 Z. 17-20 sowie 60-62; Fig. 1) folgt, dass das Bremsaggregat als Schienenbremse ausgestaltet sein kann. Zu weiteren Bremsen verhält sich die Patentschrift nicht. Sie werden durch das Patent weder vorgeschrieben noch - als negatives Merkmal - ausgeschlossen. Die patentgemäße Antriebsvorrichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass bei gleichzeitiger Blockade von Zuluft und Abluft für den Antriebsmotor ein Bremsaggregat weiter mit Druckluft beaufschlagt, also gelöst bleiben muss. Dadurch soll vermieden werden, dass die Rangierkatze durch Wirksamwerden der Federkraft sofort bis zum Stillstand abgebremst wird. Vielmehr soll eine kontrollierte Weiterfahrt talwärts ermöglicht werden (vgl. Sp. 2 Z. 8-12 und 51-58).
Die angegriffene Ausführungsform ist mit einer Schienenbremse und einer Betriebsbremse ausgestattet. Die Schienenbremse dient als Feststellbremse bei Stillstand der Rangierkatze und außerdem als Notfallbremse. Dagegen führt die Betriebsbremse alle im Betrieb erforderlichen Brems- und Anhaltevorgänge aus.
Bei Bedienung der Steuerventile 25 oder 26 werden über die Steuerleitung 43 oder 51 (auch) die Ventile 47 und 44 oder 54 und 53 geschlossen. Der Antriebsmotor 16 erhält dann keine Zuluft mehr und die Abluft kann über das Ventil "D" oder "D' " nicht mehr entweichen. Diese Wirkungsweise ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Schaltbild für die Vorrichtung der Beklagten (Anl. D der Beklagten). Bei dieser gleichzeitigen Unterbrechung von Zuluft und Abluft beim Antriebsmotor bleibt die Schienenbremse gelöst. Damit ist Merkmal 4 d des Klagepatents erfüllt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der hier maßgebliche Fachmann bezeichne als Maschinenbremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 alle apparativen Teile, die über die Handsteuerung durch Druckluft beaufschlagt werden können und bei Fehlen von Druckluft die Rangierkatze abbremsen, verkennt bereits die für die Auslegung des Patents maßgebliche Fragestellung. Die angegriffene Vorrichtung erfüllt alle Merkmale des Klagepatents. Der Gegenstand eines Patents bestimmt sich sowohl im Nichtigkeitsverfahren als auch im Verletzungsprozess nach dem objektiven Inhalt der Patentansprüche. Das Verständnis des Fachmanns bildet insoweit lediglich den Maßstab für die Bestimmung der im Patent unter Schutz gestellten Lehre, als die Auslegung des Patents auf der Grundlage der Kenntnisse und Fähigkeiten eines mit den typischerweise zu erwartenden und verlangenden Kenntnissen ausgestatteten Angehörigen der maßgeblichen Fachkreise, des "Durchschnittsfachmanns" im Sinne des Patentrechts, vorzunehmen ist.
Dem Inhalt der Patentansprüche und der sie erläuternden Beschreibung ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass sich der Begriff Bremsaggregat im Sinne des Klagepatents auf eine Mehrzahl von Bremsen beziehen soll. Ansprüche und Beschreibung bieten ebenso wie die ergänzenden Abbildungen insbesondere aufgrund der erkennbaren Zielsetzung des Klagepatents keinen Anlass dafür, eine zusätzlich zu der Schienenbremse vorhandene Betriebsbremse notwendig als Bremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 einzuordnen. Eine zusätzliche Betriebsbremse berührt die Wirkung des mit den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Aggregats nicht. Sie steht insbesondere nicht der von der patentgemäßen Lehre angestrebten kontrollierten Talfahrt entgegen. Diese Betriebsbremse bringt die Rangierkatze nicht etwa sofort zum Stillstand, sondern verstärkt die gewünschte Wirkung der patentgemäßen Motorbremse, indem sie gleichwirkend mit jener eine gut kontrollierte Abfahrt ermöglicht. Das Vorhandensein oder Fehlen einer solchen weiteren Bremse ist daher für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre ohne Bedeutung. Ihre Zuordnung zum weiterhin mit Druck zu beaufschlagenden patentgemäßen Bremsaggregat ist mit Inhalt und Funktion der im Patent unter Schutz gestellten Lehre nicht zu vereinbaren.
c) Das Berufungsgericht konnte die Verletzungsklage daher nicht schon deshalb abweisen, weil die angegriffene Ausführungsform zusätzlich zur Schienenbremse eine Betriebsbremse aufweist, die bei Talfahrt entlüftet wird. Dem Senat ist jedoch eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt. Das Berufungsgericht hat nämlich keine ausreichenden Feststellungen für die Beantwortung der Frage getroffen, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Dazu wäre es notwendig, aber auch ausreichend, dass beim Abbremsen auf Talfahrt eine Bremswirkung nicht ausschließlich durch die Betriebsbremse (Lamellenbremse), sondern jedenfalls auch in spürbarem Maße durch die gleichzeitige Unterbrechung von Zu- und Abluft beim Antriebsmotor hervorgerufen werden könnte. Wie dargelegt, ist zwar davon auszugehen, dass es zu einer gleichzeitigen Unterbrechung von Zuluft und Abluft auch bei der angegriffenen Ausführungsform kommt, wenn bei Talfahrt gebremst wird. Zur Wirkung dieser Unterbrechung auf den Bremsvorgang fehlen jedoch Feststellungen.
Die Beklagten tragen vor, bei ihrer Vorrichtung komme es nicht auf die vom Klagepatent gelehrte, sondern auf eine andere Form der Problemlösung an, nämlich eine dynamische Selbststeuerung statt der patentgemäßen Handsteuerung. Das Berufungsgericht wird aber zu beachten haben, dass ein Patent schon dann verletzt wird, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden. Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (RG GRUR 1932, 1030, 1031 f.; Ullmann in Benkard, PatG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 115). Es ist deshalb unerheblich, wenn den Abnehmern der angegriffenen Steigkatze etwa in der Bedienungsanleitung nur eine dynamische Selbststeuerung des Druckluftmotors empfohlen wird. Denn die vom Bediener ausgelöste, gleichzeitige Blockierung der Zu- und Abluft ist auf der Grundlage des dem Revisionsgericht zur Beurteilung stehenden Sachverhalts jedenfalls möglich.
Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung auch zu beachten haben, dass es einer Patentverletzung nicht entgegensteht, wenn die angegriffene Ausführungsform mit der Betriebsbremse gegenüber der patentgemäßen Lösung einen zusätzlichen Vorteil aufweist. Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzlichen Vorteil aufweist (vgl. Sen.Urt. v. - X ZR 111/94, Umdruck S. 21; zur früheren Rechtslage auch , GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; Urt. v. - I ZR 141/53, GRUR 1955, 573, 574 - Kabelschelle). Soweit solche weiteren Vorteile ihrerseits auf einem erfinderischen Schritt beruhen, handelt es sich regelmäßig um eine gleichwohl von der Lehre des Ausgangspatents Gebrauch machende abhängige Erfindung (vgl. BGHZ 142, 6, 16 f. - Räumschild).
Die Auffassung der Revisionsbeklagten, die angegriffene Steigkatze benutze neben der Motorbremse ein zusätzliches Hilfsmittel, welches nach der Lehre des Patents nicht verwendet werden soll, findet in den Ansprüchen des Klagepatents und der sie erläuternden Beschreibung keine Stütze. Wie dargelegt, ist der Klagepatentschrift nichts dafür zu entnehmen, dass eine patentgemäße Vorrichtung keine Betriebsbremse aufweisen dürfe, die die Wirkung der Motorbremse verstärkt. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Senats sind nicht einschlägig. Die Verletzungsform verzichtet nicht auf den entscheidenden Vorteil des Klagepatents, also die Nutzung der Bremswirkung des Motors, indem sie ein im Leistungsergebnis übereinstimmendes Mittel benützt, dessen Einsatz zu vermeiden Hauptzweck der Erfindung ist. Da sich das Klagepatent überhaupt nicht mit einer zusätzlichen Betriebsbremse befasst, kann deren Vermeidung auch nicht sein Hauptzweck sein (vgl. BGHZ 113, 10 f. - Autowaschvorrichtung; Sen.Urt. v. - X ZR 31/82, GRUR 1986, 238 - Melkstand).
Ob die Hinzufügung der Betriebsbremse nach Inkrafttreten des Patents infolge behördlicher Vorgaben notwendig wurde, ist ohne Einfluss auf die Frage, ob die angegriffene Ausführungsform das Streitpatent verletzt. Denn entscheidend ist allein, ob diese Ausführungsform jedenfalls auch von der patentgemäßen Lehre Gebrauch macht. Die Gründe für die Hinzufügung einer Betriebsbremse sind dafür unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAC-04921
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja