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BGH Beschluss v. - X ARZ 132/01

Gesetze: ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2

Leitsatz

a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.

b) Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausgesprochene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2187 Nr. 43
TAAAC-04665

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