Leitsatz
[1] Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen (Bestätigung von BGHZ 66, 384 ff).
Gesetze: BGB § 406
Instanzenzug: LG Bonn
Tatbestand
Die Klägerin, ein Factoring-Unternehmen, hat im vorliegenden Rechtsstreit die K. Computer GmbH auf Bezahlung von Warenlieferungen der in Liquidation befindlichen A. EDV-Handels GmbH (im folgenden: A. ) gemäß Rechnungen vom 9., 15. und über insgesamt 107.346,40 DM in Anspruch genommen; nachdem über das Vermögen der K. Computer GmbH (künftig: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, führt die Klägerin den Rechtsstreit gegen den beklagten Insolvenzverwalter weiter. Die Rechnungen der A. , denen Bestellungen vom gleichen Tage zugrunde lagen, enthielten - wie auch sämtliche früheren Rechnungen aus der seit Juli 1998 bestehenden Geschäftsbeziehung - den Hinweis:
"Unsere Forderungen sind im Rahmen eines Factoring Vertrages an die S. GmbH, S. , (Klägerin), übertragen. Zahlung kann mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese oder auf deren Konten ... geleistet werden.
...
Zahlung: Factoring, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen rein netto
Netto innerhalb von 14 Tagen, fällig am ..."
In § 7 des Factoring-Vertrages zwischen der Klägerin und der A. vom 14./ heißt es:
"In Ausführung des Factoring-Vertrages tritt die A. (d.h. A. ) hierdurch alle unter § 1 fallenden Forderungen, die am Stichtag der Übernahme bestehen oder danach entstehen, an den Factor ab. Der Factor nimmt die Abtretung hierdurch an. Die Abtretung der Forderungen ist jeweils im Augenblick ihres Entstehens erfolgt; eines besonderen Übertragungsaktes bedarf es nicht mehr."
Die Schuldnerin hat gegenüber den mit der Klage geltend gemachten Forderungen mit Gegenansprüchen gegenüber der A. gemäß Rechnungen aus der Zeit vom 7. bis in Höhe von insgesamt 116.998,76 DM und weiteren Rechnungen aus der Zeit vom 10. bis über insgesamt 124.986,32 DM aufgerechnet; diese Forderungen waren ebenfalls 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Darüber hinaus hat die Schuldnerin die Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses zwischen ihr und der A. sowie eine Absprache vom , daß alle Ansprüche gegeneinander aufgerechnet werden könnten, behauptet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst ihren Klageantrag gegen die Schuldnerin weiterverfolgt. Nachdem durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, der die Klageforderung bestritten hat, begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung der Forderung zur Tabelle des Insolvenzverfahrens.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Gründe
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung veröffentlicht ist (WM 2001, 1431 ff mit Anm. Schwarz WM 2001, 2185 ff, Wagner WuB IV A. § 406 BGB 1.01 und Emde EWiR 2001, 415), ausgeführt, der Klägerin stehe die abgetretene Kaufpreisforderung nicht zu, weil diese durch Aufrechnung der Schuldnerin mit Gegenforderungen erloschen sei. Die aufgrund des Factoring-Vertrages erfolgte Vorausabtretung habe bewirkt, daß die Ansprüche der A. gegen die Schuldnerin frühestens mit Rechnungsstellung, also am in Höhe von 31.134,40 DM, am in Höhe von 28.304 DM und am in Höhe von 47.908 DM auf die Klägerin übergegangen seien. An diesen Tagen hätten aber bereits Gegenforderungen der Schuldnerin bestanden, welche die Ansprüche der A. überstiegen hätten. Da die Schuldnerin ihre Gegenforderungen jeweils vor dem Entstehen der Klageforderungen und damit auch vor Wirksamwerden der Abtretung erworben habe, seien die Klageforderungen von vornherein mit Gegenforderungen "belastet" gewesen, so daß die Voraussetzungen des § 404 BGB vorgelegen hätten. § 406 BGB erlaube die Aufrechnung mit einer noch nicht fälligen Gegenforderung, wenn die Fälligkeit zumindest gleichzeitig mit der zedierten Forderung eintrete, was hier der Fall gewesen sei.
Der Schuldnerin sei schließlich die Aufrechnungsmöglichkeit erhalten geblieben, obwohl sie Kenntnis von der Vorausabtretung gehabt habe, da dies der Kenntnis von der Abtretung nicht gleichstehe. Vielmehr blieben dem Schuldner alle Einwendungen erhalten, die er zum Zeitpunkt der Entstehung der zedierten Forderung gehabt habe. Erst mit dem Ankauf der im voraus zedierten Forderung sei die Abtretung erfolgt; mithin könne die Kenntnis des Schuldners von der Vorausabtretung auch erst zu diesem Zeitpunkt beachtlich werden. Dies entspreche der Regelung des § 404 BGB, die in § 406 BGB erweitert werde. Hingegen wäre, setze man die Kenntnis von der Vorausabtretung der Kenntnis von der Abtretung gleich, der neue Gläubiger stets geschützt, wenn er auch nur eine mit der Möglichkeit der Aufrechnung belastete Forderung erhalten habe. Der Auffassung des Bundesgerichtshofs, bei Kenntnis von der Vorausabtretung bei Erwerb der Gegenforderung könne der Schuldner auf eine Aufrechnungsmöglichkeit nicht vertrauen, könne nicht gefolgt werden.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreisforderungen durch die von der Schuldnerin erklärte Aufrechnung mit ihren gegen die A. bestehenden Gegenforderungen nicht erloschen.
a) Nach den bisher getroffenen Feststellungen geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß aufgrund der in § 7 des Factoring-Vertrages vom 14./ vereinbarten Globalzession Forderungen der A. gegen die Schuldnerin gemäß Rechnungen vom in Höhe von 31.134,40 DM, Rechnung vom in Höhe von 28.304 DM und Rechnung vom in Höhe von 47.908 DM auf die Klägerin übergegangen sind. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, daß der Schuldnerin gegen die A. Gegenforderungen in die Klageforderung übersteigender Höhe zustanden, und zwar seit dem in Höhe von 33.954,94 DM und 30.328,20 DM, seit dem in Höhe von 21.316,16 DM und in der Zeit vom 10. bis über insgesamt 124.986,32 DM.
b) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, war der Schuldnerin seit Juli 1998 bekannt, daß die A. ihre künftigen, gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen durch Globalzession an die Klägerin abgetreten hatte. Soweit der Beklagte sich gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts im Wege der Gegenrüge wendet, hat der Senat die Rüge nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§§ 565 a ZPO a.F., 26 Nr. 7 EGZPO).
c) War aber der Schuldnerin die Vorausabtretung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen der A. an die Klägerin bekannt, konnte sie dieser gegenüber nicht mit ihren gegen die A. gerichteten, in der Zeit zwischen dem 7. und entstandenen Gegenforderungen aufrechnen (§ 406 BGB), da die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichsteht (BGHZ 66, 384, 386 f; Senatsurteil vom - VIII ZR 92/81, WM 1982, 690 unter II 2 a; vgl. auch , WM 1990, 1025 unter 2 b). Dieser Rechtsprechung ist das Schrifttum überwiegend gefolgt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 406 Rdnr. 4 a.E.; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 406 Rdnr. 2 a.E.; Staudinger/Busche, BGB, 1999, § 406 Rdnr. 28; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 406 Rdnr. 19 für rechtsgeschäftlich erworbene Gegenforderungen; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., S. 591 Fn. 51 a; Kornblum BB 1981, 1296, 1303; so schon Schomaker BB 1969, 940 f.; a.A. Erman-H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 406 Rdnr. 3; Denck DB 1977, 1493 ff.; Serick BB 1982, 873 ff; Nörr/Scheying, Sukzessionen, 2. Aufl., § 7 III 3 b). Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzugehen.
aa) § 406 BGB betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar, die nach Abtretung erklärt wird; die Vorschrift stellt eine Sonderregelung gegenüber § 404 BGB hinsichtlich der Einwendung der Aufrechnung dar (Soergel/Zeiss § 406 Rdnr. 1 f; Weber in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 406 Rdnr. 5). § 406 BGB liegt ebenso wie § 404 BGB der Gedanke zugrunde, daß der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt werden, er also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden soll, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand. Hatte der Schuldner vor der Abtretung wirksam die Aufrechnung erklärt, so war die abgetretene Forderung bereits vor der Abtretung (§ 398 BGB) erloschen, so daß sich der Schuldner hierauf schon nach § 404 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger berufen kann. War die Aufrechnungslage bereits vor der Abtretung gegeben, so kann der Schuldner ohne weiteres durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen, ungeachtet der infolge der Abtretung fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen (BGHZ 19, 153, 156; 58, 327, 329; Soergel/Zeiss aaO, § 406 Rdnr. 2). Die Rechte des Schuldners werden durch § 406 BGB zusätzlich dahin erweitert, daß er sich bei Gutgläubigkeit auch auf solche Umstände berufen darf, die später als im Zeitpunkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGHZ 19, 153, 157). Ein solcher Schuldner wird in seinem Aufrechnungsrecht geschützt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung damit rechnen konnte, sich durch Aufrechnung hiermit von der inzwischen ohne sein Wissen abgetretenen Forderung befreien zu können (Staudinger/Busche aaO, § 406 Rdnr. 1).
bb) Räumt damit § 406 BGB nur dem gutgläubigen Schuldner, der bei Erwerb seiner Gegenforderung von der Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung keine Kenntnis hatte, eine Aufrechnungsbefugnis ein, ist ein solcher Schutz nicht gerechtfertigt, wenn das Vertrauen darauf fehlt, mit dem Erwerb der Gegenforderung die Aufrechnungslage herstellen zu können. Ist dem Schuldner in diesem Zeitpunkt die Vorausabtretung bekannt, kann er daher nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten Forderung zu befreien (BGHZ 66, 384, 387).
Soweit die Vertreter der Gegenmeinung hinsichtlich der Kenntnis des Schuldners nicht auf den Zeitpunkt der Vorausabtretung, sondern auf den des Wirksamwerdens der Verfügung, d.h. den Übergang der Forderung auf den Zessionar abstellen (vgl. Serick aaO S. 875), wird unberücksichtigt gelassen, daß § 406 BGB lediglich dem "gutgläubigen" Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit trotz der Abtretung erhalten will (vgl. Motive II S. 131). Ein Schuldner jedoch, der damit rechnen muß, daß die im voraus abgetretene Forderung entstehen und damit auf den Gläubiger übergehen wird, ist nicht gutgläubig in diesem Sinne (Anm. Hoffmann zu BGHZ 66, 384 ff in LM § 406 BGB Nr. 14).
2. Ist damit die Klageforderung nicht durch die von der Schuldnerin erklärte Aufrechnung erloschen, kommt es auf die unter Beweis gestellten Behauptung an, sowohl die Schuldnerin wie die A. hätten ihre jeweiligen gegenseitigen Forderungen im Kontokorrentverhältnis abgerechnet, wozu das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat. Durch Einstellung der Einzelforderungen in das Kontokorrent sind diese von vornherein nicht mehr abtretbar, so daß eine Vorausabtretung der kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen an der Kontokorrentabrede scheitert (BGHZ 70, 86, 92 f; 73, 259, 263; Senatsurteil vom - VIII ZR 28/81, WM 1982, 233 unter III 2 c m.w.Nachw.; MünchKomm-BGB/Roth, § 399 Rdnr. 31; MünchKomm-HGB/Hefermehl, § 355 Rdnr. 33). Dieses konkludent in der Kontokorrentabrede liegende Abtretungsverbot, das eine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat (§§ 355 ff HGB), wird nach allgemeiner Meinung von § 354 a HGB nicht erfaßt (MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, § 354 a Rdnr. 12; Canaris in GroßKomm-HGB, 4. Aufl., § 354 a Rdnr. 9 und § 355 Rdnr. 114; Ernsthaler/Schmidt, Gemeinschaftskommentar zum HGB, 6. Aufl., § 354 a Rdnr. 7; Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 102 Rdnr. 133; Wagner WM 1994, 2093, 2095).
3. Soweit die Schuldnerin weiter unter Beweisantritt behauptet hat, sie habe am mit der A. vereinbart, daß die jeweiligen Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen der Vertragsbeteiligten aufgerechnet werden könnten und sollten, ist dies als Vereinbarung eines Abtretungsverbots auszulegen; denn damit wäre zugleich eine Verhinderung der Abtretung der künftig entstehenden, gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen an die Klägerin beabsichtigt gewesen. Nach dem hier anwendbaren § 354 a Satz 1 HGB, der die Verkehrsfähigkeit der Forderungen gegen "dinglich" wirkende Abtretungsverbote schützen und dem Gläubiger die Möglichkeit einer Nutzung seiner Forderungen zu Kredit- oder Finanzierungszwecken, auch durch Verkauf an Factoring-Institute, erhalten soll (Wagner aaO), bleibt eine trotz des vertraglich vereinbarten Abtretungsverbots vorgenommene Abtretung gleichwohl wirksam. Die behauptete Vereinbarung vom hätte allerdings zur Folge gehabt, daß der ursprüngliche Klageantrag auf Zahlung an die Klägerin oder die A. hätte gerichtet werden müssen (Ernsthaler/Schmidt, Gemeinschaftskommentar zum HGB, 6. Aufl., § 354 a Rdnr. 11; Wagner NJW 1995, 180, 181). Entsprechend wäre bei Feststellung der behaupteten Vereinbarung der nunmehr gestellte Feststellungsantrag zur Insolvenztabelle anzupassen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DB 2003 S. 272 Nr. 5
KAAAC-04493
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein