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BGH Urteil v. - VIII ZR 321/99

Gesetze: ZPO § 519; BGB § 313; GmbHG § 15

Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise weiterverfolgt.

Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücksvertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden niedergelegt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2000 S. 2586 Nr. 51
VAAAC-04485

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