Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 13; ZPO § 540; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 545; ZPO § 559; GKG § 8
Instanzenzug: LG Regensburg vom
Tatbestand
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt es nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen; hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe den Nachweis, daß der von ihm erworbene Pkw im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen sei, nicht erbracht. Ihm obliege insoweit die Beweislast. Der Kläger sei nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, da er das Fahrzeug zumindest auch für gewerbliche Zwecke nutze.
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht rügt, mangels einer hinreichenden tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.
1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (, NJW-RR 2004, 494, unter II 1 m.w.Nachw. und vom - VIII ZR 208/03 unter 1; , BB 2004, 687, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 1 und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich (Senatsurteil BGHZ 154, 99, 100 f.; aaO und vom - VIII ZR 110/03, zur Veröffentlichung bestimmt; aaO unter II 2, jew. m.w.Nachw.).
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich nicht, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. So ist bereits nicht ersichtlich, ob der Kaufvertrag vor oder nach dem geschlossen wurde; es bleibt daher offen, in welcher Fassung die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf anzuwenden sind (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Des weiteren läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, welche Rechtsfolge der Kläger begehrt und welche Mängel er geltend macht. Zudem fehlt es an einer ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge. Über den Hauptantrag der Revision, nach den Schlußanträgen des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen, kann daher unabhängig von der fehlenden tatbestandlichen Grundlage nicht entschieden werden.
III.
Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.
Fundstelle(n):
WAAAC-04476
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein