Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8
Instanzenzug:
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte er direkt oder über Dritte in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin bis zur rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses am vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweise Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen. Zugleich hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte der Beklagte zu 1 direkt oder über Dritte in welchem Umfang bis zur rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses am für die Beklagte zu 2 vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweise Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen. Den weitergehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht abgewiesen. Beide Beklagten haben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Beklagte zu 1 hat seine Beschwerde zurückgenommen.
II.
1. Der Beklagte zu 1 ist, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO für verlustig zu erklären (vgl. , MDR 2003, 347).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig und daher zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht (BGHZ 128, 85, 87 ff). Hier hat die Beklagte zu 2 nicht glaubhaft gemacht (vgl. , WM 2002, 1899 unter II), daß ihr die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kostenaufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet.
Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 2 unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines ihrer Angestellten und des Kostenvoranschlags einer Detektei geltend, bei allen 576 in Betracht kommenden Versicherungsverträgen müsse die Person des Vermittlers durch eine Detektei in zeit- und kostenaufwendiger Tätigkeit im Wege der persönlichen Vorsprache bei den Versicherungsnehmern ermittelt werden, weil die Unterschrift des Vermittlers "häufig nicht lesbar und gelegentlich auch gefälscht" sei. Schon nach diesem nicht näher substantiierten Vorbringen ist davon auszugehen, daß es sich hierbei allenfalls um wenige Einzelfälle handelt, zumal der Vermittler naturgemäß ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, seine Person korrekt anzugeben, um die Provision kassieren zu können. Davon abgesehen geht aus der von der Beklagten zu 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters hervor, daß - wie nicht anders zu erwarten - jeder Versicherungsantrag mit einer "Agenturnummer" versehen ist, anhand derer sich die Provisionsempfänger einschließlich der Empfänger einer sogenannten Overheadprovision feststellen lassen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, daß die Erteilung der der Beklagten obliegenden Auskunft mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die den von ihr geltend gemachten Kostenaufwand von rund 53.000 € bis 66.000 € rechtfertigen könnten. Vielmehr schätzt der Senat den Kostenaufwand auf nicht mehr als 3.000 €.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO beziehungsweise auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
VAAAC-04446
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein