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BGH Urteil v. - VIII ZR 282/00

Gesetze: ZPO § 203

Leitsatz

Die öffentliche Zustellung nach §§ 203 ff ZPO ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorgelegen haben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (Abweichung von BGHZ 57, 108 und BGHZ 64, 5).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 276 Nr. 6
XAAAC-04428

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