BGH Urteil v. - VIII ZR 179/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 313 a; ZPO § 540; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 545; ZPO § 559; GKG § 8

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete.

Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom abgeändert und die Klage abgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Eingangs der Urteilsgründe ist ausgeführt: "Von einer Darstellung der tatsächlichen Grundlagen wird im Hinblick auf §§ 540, 313 a ZPO abgesehen".

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Gründe

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer hinreichenden tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 m.w.Nachw. und vom - VIII ZR 208/03 unter 1; , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 1 und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich (Senatsurteil BGHZ 154, 99, 100 f.; aaO und vom - VIII ZR 110/03, unter II; aaO unter II 2, jew. m.w.Nachw.).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich für die revisionsrechtliche Überprüfung nicht hinreichend, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus fehlt es an einer ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge.

II.

Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Parteien eine Mietpreisgleitklausel vereinbart haben, wovon die Revision ausgeht. Im übrigen weist der Senat auf die am heutigen Tage in zwei Parallelverfahren verkündeten Urteile hin (Urteile vom , VIII ZR 177/03 sowie VIII ZR 178/03, letzteres zur Veröffentlichung bestimmt).

Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

Fundstelle(n):
IAAAC-04271

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein