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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Antragsveranlagung
Hat ein Stpfl. die Frist für den Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein (Bezug: § 110 AO 1977).
Praxishinweise: Die Unkenntnis der Antragsfrist für eine Antragsveranlagung kann nach Auffassung des BFH selbst ein für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beacht licher Irrtum sein. Bei der Verschuldensprüfung ist dann zu berücksichtigen, dass der Stpfl. trotz einer erfolgten Zwangsgeldandrohung und einem Hinweis auf eine Schätzung bei Nichtabgabe der Steuererklärung nicht auf einen Ausschluss vom Veranlagungsverfahren auf Antrag hingewiesen worden ist.