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StuB 18/2006 S. 728
Keine Durchsetzungssperre wegen der Auseinandersetzung der Gesellschaft
Der Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters (hier: An-spruch aus einem Dienstvertrag) unterliegt in der Auseinandersetzung der Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre ([Aufgabe von BGH, WM 1978 S. 89, 90] § 730 BGB, §§ 128, 129 HGB; , DB 2006 S. 1150).