a) In den einem Handelsvertreter (hier: Versicherungsvertreter) zu erteilenden Buchauszug sind alle Angaben über die vermittelten Geschäfte und ihre Ausführung aufzunehmen, die nach der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisionsvereinbarung für die Provision von Bedeutung sind.
b) Die Angaben sind aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen.
c) Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen. Anspruch auf eine bestimmte (hier: tabellarische) Darstellungsweise besteht nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1058 Nr. 21 RAAAC-04109
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