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Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von Vorratsgesellschaften
Ein Unternehmen, das von ihm gehaltene Anteile an Vorratsgesellschaften veräußert, die es zuvor selbst gegründet hat, hat diese Anteile nicht i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben. Die Ausschlussregelung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG greift nicht, weil es sich bei der Gründung von Vorratsgesellschaften um keinen Erwerbsvorgang handelt. Der Gründung einer Kapitalgesellschaft liegt kein – auch nicht abgeleiteter – Erwerb zugrunde.