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Rückzahlung einer ursprünglich begünstigten Abfindung
Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheids des Zuflussjahres berechtigt. Für die Ermittlung der Einkünfte gilt uneingeschränkt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Etwaige steuerliche Folgen (Steuersatz, Progression), die sich aus der zeitabschnittsbezogenen Steuerermittlung ergeben, sind unbeachtlich.