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Körperschaftsteuer | Neuregelung der Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen durch das Korb II-Gesetz
Die Neuregelungen für Lebens- und Krankenversicherungen gelten bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005. Die betroffenen Unternehmen hatten jedoch die Möglichkeit, bis zum einen unwiderruflichen Antrag zu stellen, die Neuregelungen bereits für Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004, anzuwenden, beschränkt auf 80 v. H. der Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen (§ 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG). Sofern Lebens- und Krankenversicherungen diesen Antrag gestellt haben, wirkten sich im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Teilwertabschreibungen zu 80 v. H. gewinnmindernd aus. In späteren Jahren vorgenomm...