BGH Beschluss v. - VIII ZB 99/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Paderborn vom

Gründe

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , ZIP 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
GAAAC-03923

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein