BGH Beschluss v. - VIII ZB 98/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre sie unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. , ZIP 2002, 1003).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Fundstelle(n):
MAAAC-03921

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein