Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 97
Instanzenzug:
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre sie unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. , ZIP 2002, 1003).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstelle(n):
MAAAC-03921
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein