BGH Beschluss v. - VIII ZB 89/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , ZIP 2002, 1003).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
NAAAC-03912

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein