Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1
Instanzenzug: LG Stade vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , ZIP 2002, 1003; §§ 575 Abs. 1 S. 1, 575 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
UAAAC-03901
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein