BGH Beschluss v. - VIII ZB 82/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1

Instanzenzug: LG Stade vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , ZIP 2002, 1003; §§ 575 Abs. 1 S. 1, 575 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
UAAAC-03901

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein