Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde weitere "sofortige Beschwerde" der Beklagten ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Rechtsstreit zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen worden ist, nicht vorliegen (§ 17 a Abs. 4 GVG, § 574 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
HAAAC-03898
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein