BGH Beschluss v. - VIII ZB 69/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: AG Dresden 142 C 10117/04 vom AG Dresden 140 C 7868/04 vom LG Dresden 4 T 422/05 vom LG Dresden 4 T 970/04 vom

Gründe

Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2002, 2181).

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen würde oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" wäre (, NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775).

Fundstelle(n):
FAAAC-03890

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein