Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 567
Instanzenzug:
Gründe
1. Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung beim Landgericht vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet.
3. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof wegen Untätigkeit des Oberlandesgerichts ist nach dem Gesetz ebenfalls nicht gegeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft sein kann und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein Fall der Untätigkeit oder Verzögerung liegt nicht vor. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Beschwerden der Beklagten vom gegen den und vom gegen den durch Entscheidung vom (4 W 33/04 und 4 W 35/04) als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, die angefochtenen Beschlüsse seien in einem beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahren ergangen und nach § 567 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
4. Als Rechtsbeschwerden wären die Beschwerden - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2002, 2181).
Fundstelle(n):
AAAAC-03883
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein