BMF - IV C 1 -S 2252 a - 10/06 BStBl 2006 I S. 508

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach§ 24c EStG;    (BStBl 2004 I S. 854) und vom (BStBl 2005 I S. 958)

Bezug:

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2004 I S. 854) dahingehend geändert, dass für die Bescheinigung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2006 das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster (einschl. des Hinweisblattes) zu verwenden ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1

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Anlage 2

Hinweise

Die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen soll Ihnen das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Einkommensteuer-/Feststellungserklärung erleichtern.

Haben Sie weitere, hier nicht aufgeführte Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt oder private Veräußerungsgeschäfte getätigt, müssen diese zusätzlich in den Anlagen KAP, AUS und SO erklärt werden.

Die Jahresbescheinigung ersetzt NICHT die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG. Für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag/Körperschaftsteuer ist weiterhin die Steuerbescheinigung der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung beizufügen.

Bei der Übernahme der bescheinigten Angaben in die Einkommensteuer-/Feststellungserklärung beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Soweit die bescheinigten Erträge und/oder Aufwendungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen und in den dafür vorgesehenen Anlagen zur Einkommensteuer-/Feststellungserklärung anzugeben.

Kapitalerträge (Anlage KAP)

Die Einnahmen sind einschließlich freigestellter Einnahmen (Freistellungsauftrag), anzurechnender/erstatteter Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag/Solidaritätszuschlag bescheinigt.

Es ist zu prüfen, ob Erträge, die nicht in bar ausgeschüttet werden (z.B. Stockdividenden, Treue- und Bonusaktien, Freiaktien, die die Bardividende ersetzen) in der Bescheinigung enthalten sind. Diese Erträge sind grds. einkommensteuerpflichtig und in der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung mit dem Euro-Kurswert vom Tag der Fälligkeit zu erklären.

Für bestimmte von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG umfasste Kapitalforderungen (sog. „Finanzinnovationen”) wird bei Einlösung, Veräußerung oder Abtretung der Wertpapiere der Ertrag nach der Emissions- oder der Marktrendite ermittelt. Als Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag wird der nach der Marktrendite oder einer Ersatzbemessungsgrundlage (30 v.H. der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung) ermittelte Ertrag angesetzt. Im Rahmen der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung besteht ein Wahlrecht, statt der Marktrendite die Besteuerung nach der Emissionsrendite – festgestellt im Zeitpunkt der Emissionsbegebung – in Abhängigkeit von der tatsächlichen Besitzzeit vorzunehmen (s. Anleitung zur Anlage KAP zu Zeilen 6 und 7). Die Prüfung und Entscheidung, ob die Emissionsrendite anstatt der vom Kreditinstitut bescheinigten Marktrendite zugrunde gelegt werden soll, ist von Ihnen vorzunehmen und ggf. individuell zu berechnen. Wurde bei der Berechnung des Zinsabschlags die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet, müssen die Erträge in jedem Fall nach der Marktrendite oder ggf. nach der Emissionsrendite ermittelt werden.

Bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Fonds unterliegen nicht nur die zum Ende des letzten Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen geltenden Erträge, sondern auch zum Ende früherer Geschäftsjahre als zugeflossen geltenden Erträge dem Zinsabschlag. In der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung sind jedoch die im Jahr der Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils als zugeflossen geltenden Erträge anzugeben, weil die zum Ende früherer Geschäftsjahre als zugeflossen geltenden Erträge bereits in früheren Kalenderjahren zu versteuern waren.

Der Zinsabschlag kann nur angerechnet werden, soweit die zum Ende früherer Geschäftsjahre thesaurierten Erträge bei der Veranlagung erfasst wurden. Bisher nicht bei der Veranlagung erfasste Erträge sind für die betreffenden Jahre nachzumelden.

Die Erträge aus ausländischen Wertpapieren unterliegen der Einkommensteuer mit dem Bruttobetrag, d.h. einschließlich der ausländischen Steuern.

Aufwendungen sind nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- und/oder Depotführung entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen).

Die Prüfung, ob

  • die angeführten Aufwendungen tatsächlich Werbungskosten sind oder

  • weitere Aufwendungen, die in die Anlage KAP zu übernehmen sind, entstanden sind,

obliegt dem Steuerpflichtigen.

Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren und Termingeschäfte (Anlage SO)

Die Bescheinigung enthält Angaben nur, soweit die erforderlichen Daten bei dem Institut vorhanden sind (z.B. nur Veräußerungszeitpunkt und Veräußerungskosten). Die Prüfung, ob

  • es sich um ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft innerhalb der Behaltensfrist (Kauf und Verkauf innerhalb von einem Jahr) handelt,

  • die angeführten Aufwendungen tatsächlich Werbungskosten sind oder

  • weitere Aufwendungen, die in die Anlage SO zu übernehmen sind, entstanden sind,

obliegt dem Steuerpflichtigen.

Im Jahr der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds sind der vereinnahmte Veräußerungspreis um hierin enthaltene Zwischengewinne und thesaurierte Kapitaleinnahmen sowie die Anschaffungskosten um gezahlte Zwischengewinne zu bereinigen. Das bereinigte Veräußerungsergebnis unterliegt der Besteuerung und ist in die Steuererklärung zu übernehmen. Bitte prüfen Sie, ob das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, das Veräußerungsergebnis so zu berechnen und zu bescheinigen, nachgekommen ist.

Einkünfte aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sind nicht Gegenstand der Jahresbescheinigung. Sie sind in der Anlage SO gesondert zu erklären.

BMF v. - IV C 1 -S 2252 a - 10/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 508
StB 2006 S. 410 Nr. 11
FAAAC-03838