Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; ZPO § 97 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet.
Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hatte (, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch , zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
BAAAC-03699
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein