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BGH Urteil v. - VII ZR 432/00

Gesetze: VOB/B § 11 Nr. 2; BGB § 284 Abs. 2

Leitsatz

Ergibt sich aus dem VOB/B-Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung.

Die Zeit für die Leistung ist gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann nach dem Kalender bestimmt, wenn eine Fertigstellung der Bauarbeiten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums im Vertrag vereinbart ist und das Datum des Beginns des Zeitraums während der Vertragsdurchführung einvernehmlich festgelegt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 1372 Nr. 26
IAAAC-03568

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