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BGH Urteil v. - VII ZR 320/00

Gesetze: BGB § 639 Abs. 2; BGB § 638

Leitsatz

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner wegen Mängel der Statik wird nicht allein dadurch gehemmt, daß der Tragwerksplaner an der Besichtigung der Mangelerscheinungen teilnimmt.

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind auf den zur Erstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht anwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten übernommen hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2002 S. 789 Nr. 15
KAAAC-03482

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