Leitsatz
[1] Wird in einem Vergleich ein Teilverzicht unter der Voraussetzung vereinbart, daß Ratenzahlungen zu bestimmten Terminen zu leisten sind, kann sich der Gläubiger nach Treu und Glauben nicht auf Fristüberschreitungen berufen, wenn er einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (im Anschluß an , NJW 1980, 1043, 1044).
Gesetze: BGB § 242 (Cd)
Instanzenzug: OLG Frankfurt vom LG Frankfurt
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hatte wegen einer Werklohnforderung ein Urteil des Landgerichts Frankfurt erwirkt, in dem die Klägerin zur Zahlung von 75.722,63 DM nebst Zinsen verurteilt worden war. Die Klägerin hatte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens verglichen sich die Parteien am außergerichtlich dahin, daß die Klägerin die Berufung zurücknimmt. Die Klägerin sollte, eingehend beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, bis zum 10. April, 21. April, 20. Mai und jeweils 10.000 DM zahlen. Die Restforderung sollte erlassen werden.
Die Klägerin nahm ihre Berufung zurück. Sie übergab je einen Scheck über 10.000 DM am 30. März, 28. April, 23. Mai und . Alle Schecks wurden von der Beklagten eingelöst. Nach Erhalt des zweiten Schecks bestätigte die Beklagte am , daß "nach Einhaltung" der Zahlungsbedingungen die zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungen im Grundbuch gelöscht würden.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die erlassene Forderung wieder aufgelebt sei, weil die Klägerin die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten habe. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt in Höhe von 61.143,93 DM.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Die Beklagte verfolgt mit ihrer zugelassen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision ist unbegründet.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Überschreitung der Zahlungsfristen zu berufen. Sie habe durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf Grund dessen sich die Klägerin darauf habe verlassen dürfen, daß die geringfügigen Fristüberschreitungen nicht dazu führen würden, daß die Beklagte die gesamte titulierte Forderung geltend machen werde.
Zwar könne sich nach der Rechtsprechung der verspätet zahlende Schuldner nicht allein deshalb auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen, weil die Zahlungsfrist nur geringfügig überschritten sei. Dennoch seien Fälle denkbar, in denen die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wegen eines zu Gunsten des Schuldners wirkenden Vertrauenstatbestandes nicht zum Wiederaufleben der Hauptforderung führe. Ein solcher Fall liege vor. Die Beklagte habe stets akzeptiert, daß abweichend vom Vertrag mit Scheck bezahlt werde, was zu einer unvermeidlichen Verzögerung bei der Einlösung und damit Fristüberschreitung führe. Sie habe zudem den verspäteten Zahlungen nicht widersprochen. Vielmehr habe sie die Schecks ohne Beanstandungen eingelöst. Sie habe zudem mit ihrem Schreiben vom den Eindruck erweckt, daß die Abwicklung des Vergleichs ihren geordneten Gang gehe. Die Klägerin habe danach darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte die geringfügigen Fristüberschreitungen nicht zum Anlaß nehmen werde, sich auf das Aufleben der Forderung zu berufen. Die Beklagte hätte das bei der Klägerin entstandene Vertrauen durch einen Hinweis zerstören müssen.
II.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob im Falle eines Vergleichs mit auflösend bedingtem Teilerlaß und Ratenzahlungsvereinbarung durch wiederholte widerspruchslose Hinnahme geringfügig verspäteter Ratenzahlungen ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Vergleichsschuldners geschaffen wird, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Diese Begründung rechtfertigt die Zulassung nicht. Die vom Berufungsgericht abstrakt formulierte Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Berufungsgericht leitet den Verstoß gegen Treu und Glauben aus einem Bündel von Umständen her. Die widerspruchslose Hinnahme der Ratenzahlungen ist nur einer dieser Umstände. Die Frage, ob in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Einzelfall ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, ist nicht grundsätzlich. Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
III.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Die Parteien haben nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Vergleich geschlossen, nach dem der der Beklagten zustehende Betrag in Höhe von 75.722,63 DM nebst Zinsen durch Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig tituliert wurde und die Beklagte auf den 40.000 DM übersteigenden Betrag verzichtete. Dieser Teilverzicht sollte unter der Bedingung entfallen, daß die Klägerin die Raten nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten zahlte.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es bei einer solchen Fallgestaltung grundsätzlich verfehlt ist, die an den Eintritt der Bedingung geknüpften nachteiligen Folgen für den Schuldner über eine Anwendung von § 242 BGB nur deshalb wieder aufzuheben, weil die Fristüberschreitung geringfügig ist (, NJW 1980, 1043, 1044; Urteil vom - VIII ZR 247/80, NJW 1981, 2686, 2687). Damit ist der Einwand des Schuldners, der Gläubiger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die geringfügige Fristüberschreitung berufe, nicht generell ausgeschlossen. Der Gläubiger kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Fristüberschreitung berufen, wenn er selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (vgl. , NJW 1980, 1043, 1044). Ob der Gläubiger einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und die Berufung auf die Fristüberschreitung sich deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Diese vom Tatrichter vorzunehmende Beurteilung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. , BGHZ 122, 308, 314; Urteil vom - VIII ZR 138/63, WM 1965, 799, 780).
3. Revisionsrechtlich ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich angesichts ihres vorherigen Verhaltens bei der Abwicklung des Vergleichs auf die geringfügigen Überschreitungen der vereinbarten Fristen berufe, nicht zu beanstanden. Die Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten aufgezeigt.
a) Soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klägerin aufgrund der festgestellten Umstände ein Vertrauen nicht habe bilden können, versucht sie erfolglos, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung ist hinzunehmen. Sie hält sich in den Grenzen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Daraus, daß die Beklagte Scheckübergaben trotz des Umstandes akzeptierte, daß damit die Zahlung im Sinne des Vertrages nicht rechtzeitig eingegangen ist, sie die Schecks einlöste, die Fristüberschreitungen nicht rügte und im Schreiben vom den Eindruck erweckte, die bereits erfolgte geringfügige Fristüberschreitung sei für die Durchführung des Vergleichs ohne Belang, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler herleiten, die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, die Beklagte werde sich auf geringfügige Fristüberschreitungen, auch bei der letzten Rate, nicht berufen. Dieser Schluß verstößt entgegen der Auffassung der Revision weder gegen die Lebenserfahrung noch gegen § 286 ZPO.
b) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht lege den Vergleich fehlerhaft dahin aus, daß allein die Scheckübergabe keine bei der Beklagten im Sinne des Vertrages "eingehende" Zahlung darstelle und die Fristen allein dadurch nicht gewahrt seien, sondern es auf die Einlösung der Schecks ankomme. Die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung durch das Berufungsgericht ist möglich. Die Beklagte selbst hat den Vergleich so ausgelegt. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler die tatsächliche Handhabung als einen den Vertrauenstatbestand mit bildenden Umstand würdigen.
c) Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Revision, ob der Ehemann der Klägerin von der Beklagten am darauf hingewiesen worden ist, daß der Inhalt des den Vergleich vom bestätigenden Schreibens vom maßgebend sei. Dieser von der Beklagten behauptete Hinweis war auf der Grundlage der tatrichterliche Würdigung nicht geeignet, den vom Berufungsgericht angenommenen Vertrauenstatbestand zu verhindern. Denn er bestätigte lediglich den Inhalt des Vergleichs in der vom Berufungsgericht vorgenommen Auslegung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2003 S. 2770 Nr. 51
LAAAC-03379
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein