Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Instanzenzug:
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.
Das Urteil beruht nicht auf dem von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die vom Berufungsgericht zur Überprüfung einer Individualvereinbarung vertretene Rechtsansicht widerspricht zwar dem nach der Berufungsentscheidung ergangenen , NJW 2004, 2751). Das Berufungsgericht hat jedoch die Auslegung des Landgerichts nicht einer eingeschränkten Prüfung unterzogen, sondern die Entscheidung in vollem Umfang darauf überprüft, ob die Auslegung überzeugt.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 130.379,42 €
Fundstelle(n):
EAAAC-03283
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein