Leitsatz
[1] Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (im Anschluss an , NJW 2004, 701).
Gesetze: ZPO § 726 Abs. 1
Instanzenzug: LG München I 13 T 24578/04 vom AG München 242 C 15457/03 vom
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich vom . Die Ziffern 1 und 2 des Vergleichs lauten:
"1. Die Beklagten verpflichten sich, samtverbindlich die Klageforderung in Höhe von € 4.288,52 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu bezahlen.
2. Soweit die Beklagten an die Klagepartei € 3.300 bis bezahlen, wird die Differenz zum Klagebetrag nachgelassen."
Von dem ihr in Ziffer 5 eingeräumten Widerrufsrecht hat die Gläubigerin keinen Gebrauch gemacht.
Am erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Der Schuldner zu 3 hat dagegen gemäß § 732 ZPO Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsrichter - hat sie mit Beschluss vom zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Vergleich habe einen vollstreckungsfähigen Inhalt, auch wenn in Ziffer 1 die Gläubigerin als Zahlungs-empfängerin nicht genannt sei. Der Vergleich sei dahin auszulegen, dass die Schuldner die in Ziffer 1 genannte Summe an die Gläubigerin zu zahlen hätten. Die Vollstreckungsklausel vom sei auch von dem zuständigen Organ, der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, erteilt worden, § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 795, § 724 Abs. 2 ZPO. Zwar sei die Wirksamkeit des Vergleichs durch das Widerrufsrecht der Gläubigerin aufschiebend bedingt gewesen, so dass für die Erteilung der Vollstreckungsklausel § 726 ZPO maßgebend sei. Gleichwohl sei nicht der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 12 RPflG zuständig. Denn die Frage des Widerrufs des Vergleichs sei eine aktenkundige, leicht zu überprüfende Vollstreckungsvoraussetzung. Wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung des , NJW 2004, 701) werde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
2. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom war für unzulässig zu erklären.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung allerdings nicht daraus, dass der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, die Vergleichssumme nach Ziffer 1 des Vergleichs sei an die Gläubigerin zu zahlen, trifft zu.
b) Die Vollstreckungsklausel ist jedoch von der nicht zuständigen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilt worden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach der Rechtsprechung des , NJW 2004, 701) der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig. Dem tritt der Senat bei.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 776 Nr. 11
WM 2006 S. 304 Nr. 6
JAAAC-03196
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein