BGH Beschluss v. - VII ZB 37/02

Leitsatz

[1] Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten gemäß § 139 ZPO nach gerichtlichem Hinweis ein Schriftsatzrecht und dem Gegner das Recht der schriftsätzlichen Erwiderung eingeräumt worden ist (im Anschluß an , NJW 2003, 434).

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 5; ZPO § 139 Abs. 5

Instanzenzug: LG Hamburg

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln an Balkonen. Das Landgericht hat über die Klage am mündlich verhandelt. Den Kläger hat es dabei gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, daß "die den mit Schreiben vom gerügten Mängel zugrundeliegenden Ursachen ebenfalls von dem Verzicht vom erfaßt sein dürften. Soweit geltend gemachte Mängel andere Ursachen haben, dürften Gewährleistungsansprüche verjährt sein." Dem Kläger hat das Landgericht das Recht eingeräumt, zu dem gerichtlichen Hinweis bis zum Stellung zu nehmen. Der Beklagten wurde nachgelassen, bis zum "abschließend zu erwidern." Zugleich hat das Landgericht am Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den bestimmt. Beide Parteien haben innerhalb der ihnen gesetzten Fristen schriftsätzlich Stellung genommen. Das Landgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom mit Urteil vom abgewiesen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger am Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründungsschrift ist am (Dienstag nach Pfingsten) beim Berufungsgericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers am als unzulässig verworfen. Es hat bei seiner Entscheidung gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum geltende Recht zugrundegelegt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Streithelfer des Klägers.

II.

Die wegen Grundsätzlichkeit zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gewährung von Schriftsatzfristen ändert nichts daran, daß es im Rahmen des § 26 Nr. 5 EGZPO auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Die Berufungsbegründungsfrist endete daher am (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.).

1. Der klare Wortlaut des § 26 Nr. 5 EGZPO stellt allein auf den Schluß der mündlichen Verhandlung und für schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt ab, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO ändert nichts daran, daß der Schluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (, NJW 2003, 434). Gleiches gilt auch dann, wenn nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 139 ZPO eine Erklärungsfrist eingeräumt worden ist.

An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, daß das Landgericht auch dem Gegner eine Erwiderungsfrist eingeräumt hat. Es mag dahinstehen, ob die Einräumung einer derartigen gestaffelten Schriftsatzfrist in einem solchen Falle prozeßrechtlich zulässig ist. Denn jedenfalls ist bei der hier gegebenen Sachlage auch mit diesem Vorgehen das Landgericht erkennbar nicht ins schriftliche Verfahren übergegangen. Da es demgemäß sein Urteil auch ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung vom erlassen hat, konnte für die Rechtsbeschwerdeführer kein Zweifel daran bestehen, daß es für die Anwendung des § 26 Nr. 5 EGZPO nicht auf die Schriftsatzfristen, sondern ausschließlich auf den Schluß der mündlichen Verhandlung ankommen mußte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
EAAAC-03189

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja