BGH Beschluss v. - VII ZB 33/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom

Gründe

A

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 424.672,64 DM verurteilt. Innerhalb der Berufungsfrist ist beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift eingegangen. Diese enthält das Kurzrubrum "In dem Rechtsstreit G. H. & Co. GmbH gegen D. B. AG", das Aktenzeichen des angegriffenen Urteils sowie die Erklärung, daß "namens und in Vollmacht der Beklagten gegen das zugestellt am ", Berufung eingelegt werde. Welche der beiden genannten Parteien die Beklagte ist, ist nicht mitgeteilt worden; eine Bezeichnung der Parteirollen fehlt. Eine Urteilsabschrift oder sonstige Unterlagen, aus denen sich die Person des Rechtsmittelführers hätte ersehen lassen, waren nicht beigefügt. Entsprechende Angaben sind innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgeholt worden.

Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

B

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im übrigen jedoch unzulässig, weil keine der weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift lasse nicht erkennen, welche der beiden in der Berufungsschrift genannten Parteien das Rechtsmittel eingelegt habe.

II.

Diese zutreffende Auffassung bedarf keiner weiteren Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

1. Bis zum Ablauf der Berufungsfrist muß feststehen, wer Berufungskläger ist. Der Berufungskläger kann auch durch Auslegung ermittelt werden. Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen, die andererseits auch nicht zur Förmelei werden dürfen (st. Rspr.; Nachweise bei Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. Rdn. 30 a zu § 519 ZPO).

2. Das Berufungsgericht knüpft an die ständige Rechtsprechung an. Allerdings meint es, einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu erkennen. Die Rechtsbeschwerde greift diesen Gedanken auf und vertieft ihn. Der vermeintliche Widerspruch besteht nicht.

Den vom Berufungsgericht und von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidungen ist durchgehend zu entnehmen, daß bei fehlender Bezeichnung der Parteirollen alle weiteren, innerhalb der Berufungsfrist mitgeteilten Anhaltspunkte zur Identität insbesondere des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben im einzelnen herausgearbeitet, daß unter bestimmten Umständen die Reihenfolge der Parteien im Rubrum der Berufungsschrift die nötige ergänzende Auskunft geben kann. Sind solche besonderen Umstände nicht vorhanden, dann besitzt die Reihenfolge der Parteien im Berufungsrubrum keine Aussagekraft, so daß die Berufung als formell unvollständig zu beurteilen ist, sofern weitere Angaben fehlen. Das ist hier der Fall.

a) Im Berufungsverfahren ist es allgemein üblich, im Eingang von Schriftsätzen immer dann den Kläger an erster Stelle zu nennen, wenn er auch Berufungskläger ist. Es kommt bei den Oberlandesgerichten nicht vor, daß die Klägerseite an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist ( - VersR 1983, 778; Beschluß vom - IX ZB 47/00 - NJW-RR 2001, 572). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich bestätigt und es im Falle einer für den Kläger eingelegten Berufung als offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich bezeichnet, die im Eingang des Berufungsschriftsatzes an erster Stelle genannte Partei nicht als Kläger und Berufungskläger zu identifizieren ( - BVerfGE 71, 202).

b) Auf der Beklagtenseite besteht wegen unterschiedlicher Übung bei den verschiedenen Oberlandesgerichten keine vergleichbare Sicherheit. Ist es im Oberlandesgerichtsbezirk allgemein üblich, den Kläger unabhängig von seiner Rolle im Berufungsverfahren stets an erster Stelle zu nennen, dann ergibt sich bei einer für den Beklagten eingelegten Berufung aus der Reihenfolge hinreichend genau, welche der genannten Parteien Beklagter und Berufungskläger ist (z.B. - BGHZ 65, 114). Besteht die Gepflogenheit, stets den Rechtsmittelführer an erster Stelle zu nennen, ergibt sich die nötige Klarheit ebenfalls ohne eine besondere Bezeichnung der Parteirolle (z.B. - NJW 2002, 831 = BauR 2002, 521). Gibt es dagegen keine feste Übung, kann die Reihenfolge nicht den erforderlichen weiteren Hinweis geben, wer Berufungskläger sein soll.

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der für die Beklagte eingelegten Berufungsschrift sei nicht zu entnehmen, welche der beiden genannten Parteien Berufungskläger sein solle, stimmt mit der Rechtsprechung überein (vgl. , NJW-RR 2001, 572). Nach der Feststellung des Berufungsgerichts besteht beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main keine Übung, Berufungskläger und Berufungsbeklagte in der Berufungsschrift stets in einer bestimmten Reihenfolge anzuführen.

d) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, nach der ohnehin erforderlichen Beiziehung der Gerichtsakte lasse sich der Rechtsmittelführer aus dem Urteilsrubrum ohne weiteres ersehen, verkennt, daß der Berufungskläger innerhalb der Berufungsfrist benannt werden muß und nicht etwa später vom Gericht ermittelt werden soll.

III.

Die zum Wiedereinsetzungsgesuch von der Rechtsbeschwerde vorgetragene Divergenz besteht nicht. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Danach gehört es zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein Rechtsmittel einlegenden Prozeßbevollmächtigten, selbst sorgfältig zu überprüfen und damit sicherzustellen, daß die Parteirolle in der Rechtsmittelschrift genau angegeben ist ( - sowie Beschluß vom - III ZB 7/99, BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelschrift 8 und 15).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAC-03180

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein