BGH Beschluss v. - VII ZB 18/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91; ZPO § 754

Instanzenzug: AG Tempelhof-Kreuzberg vom

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge einen Vollstreckungsauftrag übermittelt. Der Schriftsatz ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern enthält eine eingescannte Unterschrift. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, ein schriftlich erteilter Vollstreckungsauftrag müsse eigenhändig unterschrieben sein. Das Amtsgericht hat die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, das Landgericht ihre sofortige Beschwerde. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht wegen der Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land- und des Amtsgerichts. Der Gerichtsvollzieher darf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift ablehnen.

1. Das Beschwerdegericht meint, der Vollstreckungsauftrag, der als körperliches Originalschriftstück ohne Zuhilfenahme elektronischer Medien an den Gerichtsvollzieher übermittelt worden sei, hätte einer eigenhändigen Unterschrift bedurft. Dieser Fall sei anders zu beurteilen als eine Übermittlung mit Hilfe elektronischer Medien, wo eine Unterschrift technisch nicht möglich sei.

2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ohne daß es auf die Zulassungsfrage ankommt. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin ist nicht formunwirksam.

a) Bedenken gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts ergeben sich daraus, daß eine bestimmte Form für den Vollstreckungsauftrag nicht vorgeschrieben ist, er vielmehr mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., Rdn. 1 zu § 754 ZPO). Deshalb spricht viel dafür, daß ein Vollstreckungsauftrag auch dann - formlos wirksam - erteilt ist, wenn er durch ein mit eingescannter Unterschrift versehenes Schriftstück übermittelt worden ist.

b) Der Senat muß hierüber nicht abschließend entscheiden. Der Vollstreckungsauftrag wurde auch dann wirksam erteilt, wenn man die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zugrunde legt. Denn die Rechtsanwälte der Gläubigerin haben mit Schriftsatz vom , unter Bezugnahme auf den Vollstreckungsauftrag, dem Gerichtsvollzieher nach einer Teilzahlung des Schuldners eine korrigierte Forderungsaufstellung übersandt mit der Bitte, lediglich die sich noch ergebende Restforderung einzuziehen. Dieser Schriftsatz ist eigenhändig unterschrieben. Ferner haben die Rechtsanwälte mit eigenhändiger Unterschrift einen Schriftsatz vom an den Gerichtsvollzieher gerichtet, in dem sie ausdrücklich darum bitten, die "Vollstreckung gemäß unserem Antrag durchzuführen". Die Rechtsanwälte haben damit den Vollstreckungsauftrag vom bestätigt und eventuelle Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit und Authentizität beseitigt. Jedenfalls dadurch ist dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Genüge getan.

3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren waren gemäß § 91 ZPO dem unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (vgl. IX a ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-03145

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein