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BGH Urteil v. - VI ZR 408/99

Gesetze: BGB § 823 Aa; ZPO § 286 B

Leitsatz

Zur Verpflichtung des Tatrichters, auf die Aufklärung von Widersprüchen und die Ergänzung von Lücken in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hinzuwirken.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAC-03031

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