BGH Urteil v. - VI ZR 362/03

Leitsatz

[1] Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils.

Gesetze: ZPO 2002 § 540; ZPO 2002 § 559

Instanzenzug: AG Berlin Mitte

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund Anspruchsübergangs Ersatz von Schäden, die der Feuerwehrbeamte L. am durch einen Verkehrsunfall erlitten hat. Die Beklagten haften dem Grunde nach voll für die Unfallfolgen. L. war zum Unfallzeitpunkt aufgrund einer Bandscheibenoperation nach ärztlicher Bescheinigung dienstunfähig. Er verrichtete allerdings nach dem sogenannten Hamburger Modell im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme körperlich leichtere Tätigkeiten in der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Nach dem Unfall war er vom 16. Oktober bis nicht in der Lage, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Ab bis nahm er sie wieder für 50 % der Wochenarbeitszeit auf.

Der Kläger behauptet, L. habe durch den Unfall ein Halswirbelschleudertrauma erlitten und sei deshalb vom bis dienstunfähig gewesen. Er begehrt u.a. Ersatz der von ihm fortgezahlten Dienstbezüge.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht am Schluß der mündlichen Verhandlung durch Urteil unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im übrigen das Urteil des Amtsgerichts zum Teil abgeändert und neu gefaßt. Die Urteilsgründe, in denen die Revision zugelassen wird, hat das Landgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO in das vom Vorsitzenden Richter und von der Protokollführerin unterschriebene Protokoll aufgenommen. Dort wird wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Im übrigen enthält das Berufungsurteil weder die Berufungsanträge noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen.

Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts; hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Gründe

I.

Zur Begründung des Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagten zwar die geltend gemachten Taxi- und Heilbehandlungskosten, nicht aber den Dienstausfallschaden zu tragen hätten. Der beim Unfall unstreitig verletzte Feuerwehrbeamte sei zum Unfallzeitpunkt bereits dienstunfähig und lediglich im Rahmen des Hamburger Modells täglich vier Stunden tätig gewesen. Daß aufgrund des Unfalls ein Dienstausfallschaden entstanden und die Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit des L. verzögert worden sei, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

II.

Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil eine Darstellung der tatsächlichen Feststellungen durch das Amtsgericht und deren Änderungen durch das Berufungsgericht nicht enthält und deshalb eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich ist.

1. a) Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO, die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt (§ 26 Nr. 5 EGZPO), enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Auch wenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile, BGHZ 156, 216 und vom - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881 f. vorges. zur Veröff. in BGHZ; BGHZ 154, 99, 100 f.; - NJW 2004, 1666 f. vorges. zur Veröff. in BGHZ und vom - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, aaO, 218; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 13).

b) Da im vorliegenden Fall das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Darlegungen zwar in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Protokoll die erforderlichen Darlegungen nicht enthält.

aa) Zwar wird eingangs der im Protokoll dargestellten Gründe wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, doch fehlt die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Darstellung der aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das Amtsgericht und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen im Berufungsverfahren. Diese war auch nicht entbehrlich, da dem Tatbestand des Amtsgerichts neben der Darstellung des unstreitigen Parteienvortrages auch widerstreitender Sachvortrag zu entnehmen ist, weswegen auch eine Beweisaufnahme durch Einholung zweier Sachverständigengutachten stattgefunden hat.

bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ersetzen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts im Protokoll nicht die Darstellung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Zu deren Verständnis ist gerade die Kenntnis davon erforderlich, welche tatsächlichen Feststellungen das Amtsgericht aufgrund der Beweisaufnahme getroffen hat, was die Parteien im Berufungsverfahren vorgetragen haben und welche abweichenden tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht seinem abändernden Urteil zugrunde gelegt hat. Im vorliegenden Fall läßt sich den Urteilsgründen des Berufungsgerichts in keiner Weise entnehmen, in welchen Punkten das Landgericht anders als das Amtsgericht, das die Klage in vollem Umfang zugesprochen hat, den Tatsachenvortrag des Klägers für unzureichend hält.

c) Da bereits deswegen das Berufungsurteil aufzuheben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob es bei einem Protokollurteil - wie im vorliegenden Fall - ausreicht, daß sich die Berufungsanträge aus dem übrigen Inhalt des Protokolls ergeben (vgl. - aaO, 1667; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 94/03 - aaO; BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; - BGH-Report 2004, 548).

d) Schließlich spielt auch keine Rolle mehr, daß - was die Revision rügt - das Urteil von den Richtern der Kammer nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden ist (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls die Verbindung zwischen Protokoll und der von den erkennenden Richtern vor Verkündung unterzeichneten Urteilsformel. Diese ist unverzichtbar, weil auch die in das Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Inhalt des Urteils sind (vgl. - aaO; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl. § 540 Rdn. 4). Selbst wenn das Original der unterzeichneten Urteilsformel nur nicht zu den Akten, in denen sich lediglich eine beglaubigte Abschrift befindet, genommen worden wäre, ist die Unterschrift der Kammermitglieder auf dem neben den Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO die Urteilsformel wiedergebenden Schriftstück, ohne dessen Verbindung mit dem Protokoll, unzureichend.

2. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Nach den Gründen des Berufungsurteils ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Kläger einen unfallbedingten Dienstausfallschaden bzw. eine unfallbedingte tatsächliche Verzögerung der Wiederaufnahme der Diensttätigkeit durch L. nicht substantiiert dargelegt habe. Hierzu steht in Widerspruch, daß L. ab bis zum Zeitpunkt des Unfalls am unstreitig vier Stunden täglich im Rahmen eines sogenannten Hamburger Modells dienstlich tätig war, nach dem Unfall aber bis diese Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte. Ob das Berufungsgericht seiner tatrichterlichen Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und des § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, hinreichend nachgekommen ist und wie das sogenannte Hamburger Modell zu werten ist, kann der erkennende Senat anhand des Berufungsurteils nicht überprüfen (vgl. hierzu Senatsurteil vom - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 771 f.). Soweit es für die Schadensermittlung auf eine Prognose ankommt, dürfen an die Darlegungspflicht des Klägers jedenfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. z.B. - VersR 1992, 973; vom - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233, 234).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
JAAAC-02989

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja