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BGH Urteil v. - VI ZR 30/00

Gesetze: BGB § 852

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen es wegen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB auch dann auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2001 S. 856 Nr. 17
DB 2001 S. 2549 Nr. 48
VAAAC-02907

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