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BGH Urteil v. - VI ZR 127/00

Gesetze: BGB § 823 Abs. 1 Ad; BGB § 826 Gd; BGB § 894; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 2

Leitsatz

a) Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines (Versäumnis-)Urteils, das einer Klage aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs in Ansehung eines tatsächlich nicht bestehenden dinglichen Wohnungsrechts stattgibt.

b) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 bzw. § 823 Abs. 1 BGB, wenn eine etwaige, dadurch begründete Rechtsposition durch rechtskraftfreie Veräußerung des betroffenen Wohnungseigentums an einen gutgläubigen Erwerber gegenstandslos wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-02680

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