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BGH Urteil v. - VI ZR 123/00

Gesetze: BGB § 823 Be; StGB § 266 a

Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 322 Nr. 7
BB 2002 S. 537 Nr. 11
DB 2002 S. 422 Nr. 8
KÖSDI 2002 S. 13227 Nr. 4
KAAAC-02672

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