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BGH Urteil v. - VI ZR 123/00

Gesetze: BGB § 823 Be; StGB § 266 a

Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2002 S. 322 Nr. 7
BB 2002 S. 537 Nr. 11
DB 2002 S. 422 Nr. 8
KÖSDI 2002 S. 13227 Nr. 4
KAAAC-02672

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