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BGH Urteil v. - VI ZR 114/00

Gesetze: BGB § 826 Ge; ZPO § 253; ZPO § 286 E

Leitsatz

a) Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage ihres Kreditnehmers und das Unterlassen einer (früheren) Kündigung eines bestehenden Kredites reichen grundsätzlich alleine noch nicht aus, um eine Haftung der Bank gegenüber anderen Gläubigern ihres Kreditnehmers aus § 826 BGB zu begründen; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen.

b) Ein sittenwidriges Verhalten der Bank kann in diesem Sinne vorliegen, wenn sie ihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittelkredits zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlaßt, um sich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf dem debitorischen Konto ihres Kreditnehmers aus dem Weiterverkauf der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogenen Waren zu befriedigen.

c) Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des - unter Beweis gestellten - klagebegründenden Sachvortrags.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1650 Nr. 33
DStR 2001 S. 1492 Nr. 35
GAAAC-02656

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