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BGH Urteil v. - VI ZR 111/00

Gesetze: BGB § 823 Be; StGB § 266 a

Leitsatz

Eine Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers dahin, an die sozialversicherungsrechtliche Einzugsstelle geleistete Zahlungen sollten vorrangig auf fällige Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden, kann zwar konkludent erfolgen, muß dann aber greifbar in Erscheinung treten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1600 Nr. 32
BAAAC-02649

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