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BGH Beschluss v. - VI ZB 9/01

Gesetze: ZPO § 202 Abs. 2; ZPO § 418 Abs. 1

Leitsatz

Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 202 Abs. 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der britischen Behörde zukommt, nachgewiesen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2002 S. 68 Nr. 2
VAAAC-02625

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