BGH Beschluss v. - V ZR 75/02

Leitsatz

[1] a) Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht.

b) Bei der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (hier: Verletzung des Rechts auf ein objektiv willkürfreies Verhalten) können über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen berührt sein, da hierdurch das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt gefährdet ist.

Gesetze: ZPO (2002) § 543 Abs. 2

Instanzenzug: LG Traunstein

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom veräußerte der Kläger seinen Grundbesitz in R. , hinsichtlich dessen eine Gläubigerbank das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, für 250.000 DM an die Beklagten. Der Kläger hält den Vertrag für sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, weil der Verkehrswert der Grundstücke den vereinbarten Kaufpreis deutlich überstiegen habe und die Beklagten seine schlechten finanziellen Verhältnisse und den Druck des Zwangsversteigerungsverfahrens in verwerflicher Weise ausgenutzt hätten.

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages und Rückübereignung der Grundstücke gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BAG, NJW 1980, 1812, 1813; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 5 und 6). Hier fehlt es schon an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückskaufvertrag unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann. Der Senat hat dies auf der Grundlage jahrzehntelanger Rechtsprechung zuletzt noch einmal grundlegend dargelegt (BGHZ 146, 298). Er hat dabei auch deutlich gemacht, daß es Aufgabe des Tatrichters im Einzelfall ist, die Umstände zu würdigen, die die aus dem besonders großen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung folgende Vermutung des subjektiven Sittenverstoßes erschüttern können. Daß der konkrete Fall Anlaß geben könnte, diese Rechtsprechung in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise zu ergänzen, zu ändern oder zu überprüfen, zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht (Senat, Beschl. v. , V ZB 11/02, Umdruck S. 5, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen). Daran fehlt es. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nämlich nur vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGHZ 89, 149 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Solches zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie meint zwar, die Entscheidung des Berufungsgerichts lasse die ungewöhnlichen Umstände des Vertragszustandekommens außer Betracht und entspreche daher nicht der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Klärung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Sie übersieht dabei aber, daß das Berufungsgericht eine solche Gesamtwürdigung nicht etwa - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - für entbehrlich gehalten hat. Es hat also keinen Rechtssatz aufgestellt, der den Rechtssätzen widerspräche, auf denen die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Behandlung wucherähnlicher Rechtsgeschäfte beruht.

b) Daß der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, für falsch hält, erfüllt die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO selbst dann nicht, wenn seine Auffassung zuträfe. Zwar kann auch ein solcher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall die Zulassung der Revision begründen. Dazu reicht es aber nicht aus, daß - was hier nicht einmal ersichtlich ist - das Berufungsgericht eine offensichtliche oder schwerwiegende Fehlentscheidung erlassen hat (vgl. Musielak/Ball, aaO Rdn. 8). Aus dem Umstand, daß der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dem Schutz des Vertrauens in die Rechtsprechung als Ganzes dient (vgl. Amtl. Begründung des ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104), ist vielmehr zu schließen, daß ein Rechtsanwendungsfehler nur dann zur Zulassung der Revision führt, wenn hierdurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung insgesamt gefährdet ist, sei es, daß aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einer Wiederholung desselben Fehlers durch das Gericht zu besorgen ist (vgl. Senat, Beschl. v. , V ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 23; Musielak/Ball, aaO Rdn. 8), sei es, daß aufgrund der Publizitätswirkung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert ist oder daß ein Nachahmungseffekt gegeben ist (s. Senat aaO; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), so daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Alles dies kommt hier nicht in Betracht.

c) Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe das Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt, stützt er die Beschwerde zwar auf einen Umstand, der, läge er vor, unter den Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fiele (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1125, 1126; Amtl. Begründung des ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Musielak/Ball, aaO, Rdn. 6). Zwar sieht die Norm - anders als etwa § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht vor, so daß der Zugang zur Revisionsinstanz, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in der Norm genannten Voraussetzungen eröffnet ist (Amtl. Begründung zum ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 105; Musielak/Ball, aaO Rdn. 9). Bei der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts können jedoch - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Interessen berührt sein; denn die Mißachtung solcher Grundsätze, wie insbesondere des Gebots des willkürfreien Verfahrens, gefährdet das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt (s. dazu näher Senat, Beschl. v. , V ZB 16/02, Umdruck S. 7 ff, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen).

Im konkreten Fall beruht das Urteil des Berufungsgerichts aber nicht auf einem Verstoß gegen das Recht auf ein willkürfreies Verfahren. Soweit der Kläger eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermißt, läßt dies nicht den Schluß zu, das Berufungsgericht habe diese Rechtsprechung nicht beachtet und sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Urteil legt - auch ohne daß konkrete Entscheidungen zitiert sind - ersichtlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Behandlung der wucherähnlichen Rechtsgeschäfte zugrunde. Soweit der Kläger ferner rügt, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag zu einer weitergehenden Bebaubarkeit des Grundstücks nicht ernstlich zur Kenntnis genommen, verkennt er, daß es hierauf nicht ankam. Entscheidend waren die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Entwicklungen wären nur dann von Bedeutung gewesen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in einer Weise absehbar gewesen wären, daß ihnen der Verkehr einen Geldwert zuerkannt hätte. Dies ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf §§ 3, 5 ZPO.

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 2092 Nr. 41
BAAAC-02422

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja