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BGH Urteil v. - V ZR 435/99

Gesetze: BGB § 249 Satz 2 Gb

Leitsatz

Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe von BGHZ 81, 385, 392).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1379 Nr. 27
DB 2001 S. 2139 Nr. 40
SAAAC-02357

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