a) Bei der Anpassung des Erbbauzinses an die "allgemeine wirtschaftliche Lage" kommt bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (Senat BGHZ 75, 279, 285) kein Vorzug vor anderen Kriterien zu; dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Realwertes des Erbbauzinses kann das Interesse an einer aktuellen Verzinsung des Bodenwertes entgegenlaufen.
b) Vertragsinhalt gewordene Vorstellungen der Parteien von den für die "allgemeine wirtschaftliche Lage" maßgeblichen Kriterien binden das billige Ermessen des Dritten, dem die Anpassung des Erbbauzinses überlassen ist.
c) Die Berücksichtigung des Parteiinteresses bei der Vertragsauslegung setzt voraus, daß das Interesse bei Abgabe der Willenserklärung auf deren objektiven Erklärungswert von Einfluß gewesen ist (im Anschluß an Senatsurt. v. , V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2001 S. 756 Nr. 14 OAAAC-02299
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