Leitsatz
[1] Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszugeben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufnehmen kann.
Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines Anspruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabeanspruchs getreten ist.
Gesetze: EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2; BGB § 209; BGB § 281 Abs.1 a.F.
Instanzenzug: LG Leipzig 11 O 6638/98 vom OLG Dresden 6 U 1846/99 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Erlös für ein Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des war W. P. als Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage der Eintragung war die Zuteilung aus dem Bodenfonds vermerkt. W. P. verstarb am . Die Beklagte ist seine Erbeserbin. Sie war nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern Leiterin eines Kinderhorts.
Mit Notarvertrag vom verkaufte sie eine Teilfläche des Grundstücks (im folgenden Grundstück) für 2.485.208 DM und ließ dem Käufer das Grundstück auf. Die Grundstückverkehrsgenehmigung wurde erteilt; der Käufer wurde am als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis bezahlte er durch Überweisung auf die laufenden Girokonten der Beklagten. Die Beklagte nahm die Zahlung zum Anlass zu größeren Ausgaben; für 250.000 DM kaufte sie Anteile an einem Immobilienfonds und gab ihre Stelle als Kindergärtnerin auf.
Wegen zweier anderer Grundstücke wurde die Beklagte am von dem Liegenschaftsamt Leipzig im Hinblick auf deren Zuteilung an W. P. als Bodenreformland angeschrieben. Am führte sie mit einer Mitarbeiterin des Amtes Verhandlungen über die von dem klagenden Land (Kläger) verlangte Auflassung der Grundstücke. Mit der am zugestellten Klage hat der Kläger Herausgabe des Kaufpreises verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, sie habe erst im März 1998 von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger erfahren. Bis dahin habe sie den Kaufpreis in erheblichem Umfang verbraucht.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.636.282,35 DM (836.617,88 €) zuzüglich der verlangten Zinsen stattgegeben. Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 246.714,45 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom hat er hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Übertragung der Anteile an dem Immobilienfonds zu verurteilen, und weitere Hilfsanträge zu den von der Beklagen unter Verwendung des Kaufpreises getätigten Geschäften gestellt. Die Beklagte hat die vollständige Abweisung der Klage beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 894.383,76 € (1.749.762,59 DM) zuzüglich Zinsen und zur Übertragung der Fondsanteile verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verpflichtet, dem Kläger den für das Grundstück erzielten Erlös herauszugeben, soweit sie diesen nicht bis zur Jahresmitte 1994 verbraucht habe. Soweit sie den Erlös später verbraucht habe, sei sie nicht frei geworden, weil die "Sächsische Zeitung" am über die Auswirkungen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes berichtet habe und der Verbrauch des Kaufpreises daher nicht mehr als unverschuldet zu werten sei. Soweit die Beklagte sich an dem Fonds beteiligt habe, sei sie dem Kläger zwar nicht zahlungspflichtig, gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. müsse sie ihm jedoch die Fondsanteile übertragen. Auch insoweit sei die Verjährung durch die Erhebung der Zahlungsklage rechtzeitig unterbrochen worden.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Die Beklagte ist dem Kläger grundsätzlich gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet. Sie ist nicht zuteilungsfähig. Hätte sie das Grundstück nicht vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am übertragen, hätte sie es gem. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Kläger als "Besserberechtigtem" auflassen müssen. An die Stelle des Auflassungsanspruchs ist gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Herausgabe des für das Grundstück erlangten Verkaufserlöses getreten (st. Rechtspr., vgl. Senat, Urt. v. , V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. , V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. , V ZR 445/01, VIZ 2003, 302).
1. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet (Senat, BGHZ 140, 223, 231 ff.; Urt. v. , V ZR 194/99, VIZ 2001, 103 f.; v. , V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f.; v. , V ZR 156/02, VIZ 2003, 592; BVerfG, VIZ 2001, 111, 112 ff.; 2002, 640 f.). Art. 14 EMRK und das Zusatzprotokoll zu Art. 1 (Nr. 1) der Konvention sind nicht verletzt (EGMR, NJW 2005, 2907 ff).
Dies gilt auch für den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Senat, BGHZ 140, 223, 234 ff.; Urt. v. , V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. , V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. , V ZR 445/01, VIZ 2003, 302). Nach dieser Bestimmung setzt sich der wegen der Übertragung des Grundstücks auf einen Dritten nicht mehr erfüllbare Anspruch auf Auflassung in dem Anspruch auf Herausgabe des für das Grundstück erzielten Erlöses fort (Senat, Urt. v. , V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. , V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.). Die Vorschrift ergänzt die notwendige Korrektur des Gesetzes der Volkskammer über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom (GBl. I S. 134) um die Verpflichtung zur Herausgabe dessen, was der Erbe im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks erzielt hat, dessen Rückführung in den Bodenfonds rechtswidrig unterblieben ist.
Gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung bestehen keine Bedenken. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entfaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die gesetzlich begründete Pflicht zur Auskehr des Erlöses greift zwar insofern in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein, als der Erbe als Eigentümer zur Veräußerung des ererbten Grundstücks aus der Bodenreform berechtigt war und aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers dem "Besserberechtigten" den vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes für das Grundstück erhaltenen Erlös zu erstatten hat. Das bedeutet jedoch keinen von vornherein unzulässigen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot. Der Gesetzgeber durfte vielmehr den Irrtum der Volkskammer bei dem Beschluss des Gesetzes vom korrigieren (Senat, BGHZ 140, 223, 235 f., Urt. v. , V ZR 194/99, VIZ 2001, 103, 104; EGMR NJW 2005, 2907, 2911). Die zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abwicklung der Bodenreform und dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstrichene Zeit ist auch nicht so lang, dass das Vertrauen in den Zufallsgewinn aus dem Versehen der Volkskammer einem Eingreifen des Gesetzgebers entgegen gestanden hätte (Senat, BGHZ 140, 232, 235; BVerfG VIZ 2001, 115, 117).
Dem notwendigen Schutz des Vertrauens wird dadurch Rechnung getragen, dass der Erbe durch die in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Verpflichtung grundsätzlich nur insoweit belastet werden darf, als er diese Verpflichtung aus dem für das Grundstück erhaltenen Erlös erfüllen kann. Der Erbe haftet daher nicht für ein Unvermögen zur Auskehr des Erlöses, soweit er diesen vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am verschenkt oder verbraucht hat (Senat, Urt. v. , V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. , V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617).
Der Erbe ist auch dann von einer Verpflichtung gegenüber dem Besserberechtigten frei, wenn er den Erlös nach dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verschenkt oder verbraucht hat, ohne dass ihm dies vorgeworfen werden kann. § 279 BGB a.F. findet auf den Anspruch keine Anwendung (Senat, Urt. v. , V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. , V ZR 354/97, aaO). Dem Erben obliegt es zwar gem. § 282 BGB a.F., darzulegen und zu beweisen, dass er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlöses bei dessen Weggabe weder kannte noch kennen musste. Die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Verpflichtung kann ihm jedoch nicht ohne weiteres vorgeworfen werden. Entscheidend ist vielmehr, wann in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet wurde (Senat, Urt. v. , V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. , V ZR 60/99, VIZ 2000, 613; v. , VIZ 2003, 302, 303), wie es mit der Ausstrahlung des Fernsehmagazins "Fakt" am der Fall war (Senat, Urt. v. , V ZR 71/03, VIZ 2004, 234, 235).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision insoweit dagegen, dass das Berufungsgericht den Verbrauch des Erlöses von einem früheren Zeitpunkt an als von der Beklagten zu vertreten wertet.
a) Die Veröffentlichung eines Beitrags zu den Auswirkungen der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten in der "Sächsischen Zeitung" vom erlaubt das nicht. Die "Sächsische Zeitung" ist eine lediglich regional verbreitete Tageszeitung. Ein einzelner Artikel in einer solchen Zeitung reicht nicht aus, die Unkenntnis der Erben der Grundstücke aus der Bodenreform von den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten fortan als vorwerfbar anzusehen. Das gilt auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - den Erben eine Überlegungsfrist zubilligt. Die Grundstücke aus der Bodenreform waren vererblich. Die Erben haben als Eigentümer über die Grundstücke verfügt. Für sie bestand kein Anlass, mit dem Erlass eines Gesetzes zu rechnen, durch das der Erlös aus dem Verkauf einem "Besserberechtigten" zugeordnet wurde. Eine Unkenntnis hiervon kann den Erben daher erst von dem Zeitpunkt an vorgeworfen werden, in dem die Berichterstattung der regionalen Presse von der überregionalen Presse aufgegriffen wurde oder im Fernsehen Widerhall fand. Dass es sich so vor der Ausstrahlung der Sendung vom verhielt, ist nicht festgestellt.
b) Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Unkenntnis von ihrer Verpflichtung, den Verkaufserlös dem Kläger herauszugeben, der Beklagten auch nicht im Hinblick auf das Schreiben des Liegenschaftsamts Leipzig vom vorgeworfen werden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das Liegenschaftsamt die Beklagte nicht wegen des von ihr verkauften Grundstücks oder wegen der mit der Klage verfolgten Ansprüche angeschrieben, sondern wegen zweier anderer Grundstücke. Das Schreiben zeigt die Grundlage des Anspruchs des Klägers auf Übertragung dieser Grundstücke auf. Ausführungen zu dem verkauften Grundstück und dem hierfür erzielten Kaufpreis enthält es nicht. Aus der Sicht der Beklagten musste sich daher keineswegs aufdrängen, zu dessen Auskehr an den Kläger verpflichtet zu sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den am von der Beklagten mit einer Mitarbeiterin des Liegenschaftsamts geführten Verhandlungen. Auch bei diesen ist der für das am verkaufte Grundstück von der Beklagten erhaltene Erlös nicht erwähnt worden. Das konnte die Meinung der Beklagten bestärken, insoweit zu nichts verpflichtet zu sein, zumal der notariell beurkundete Kaufvertrag die Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform ausdrücklich aufgezeigt hatte und die zur Übertragung des Grundstücks notwendige Bodenverkehrsgenehmigung erteilt worden war.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision dagegen, die Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses sei der Beklagten dadurch unmöglich geworden, dass der Kaufpreis auf laufende Konten der Beklagten gezahlt worden und mit dem nächsten Saldoanerkenntnis als ausscheidbarer Bestandteil ihres Vermögens untergegangen sei.
Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte Surrogat (Senat, Urt. v. , V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177). Besteht dieses in Geld, richtet sich der Anspruch auf Zahlung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. , V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177; ferner BGHZ 143, 373, 378 f.). Der Anspruch geht nicht dahin, das Eigentum und den Besitz an bestimmten Münzen oder Geldscheinen herauszugeben oder die Forderung aus einer konkreten Überweisungsgutschrift abzutreten, sondern dahin, dem "Besserberechtigten" den erhaltenen Erlös zu überlassen.
Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, 281 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 285 BGB) haben zum Ziel, die unrichtige Zuordnung von Vermögenswerten auszugleichen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. , V ZR 56/54, LM BGB § 281 Nr. 1; v. , V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 m.w.N.). Die Verteilung der Vermögenswerte ist solange unrichtig, wie sich der Geldwert im Vermögen des Schuldners befindet. Auf eine konkrete Gutschrift oder auf individuelle Geldzeichen kommt es nicht an. Der Verpflichtete kann auf Zahlung verklagt werden und gegen den Anspruch mit einer Geldforderung aufrechnen (vgl. Staudinger/Schmidt, BGB [1997], Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdn. C3; ferner BGHZ 71, 380, 382; , WM 2005, 2194, 2195). Der Anspruch erlischt auch nicht dadurch, dass der Schuldner empfangenes Bargeld mit eigenem Geld vermischt oder sein Anspruch aus einer Kontogutschrift in einen Saldo eingestellt wird. Soweit dem Urteil des Senats vom , V ZR 445/01, VIZ 2003, 302, 303, insoweit etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest.
4. Grundsätzlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Übertragung der von ihr erworbenen Fondsanteile auf den Kläger verurteilt.
a) Gemäß § 275 BGB a.F. ist die Beklagte in Höhe von 250.000 DM, die sie für den Erwerb der Fondsanteile aufgewendet hat, von ihrer Verpflichtung aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB frei geworden, weil sie diesen Teil des Erlöses nicht mehr an den Kläger herausgeben kann. Da ihr die Unkenntnis von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger bei dem Erwerb der Fondsanteile nicht vorgeworfen werden kann, schuldet sie insoweit keinen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB a.F.. Unabhängig von einem Verschulden ist sie jedoch gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich verpflichtet, die Fondsanteile, die sie als Gegenleistung für den nicht mehr zu erstattenden Teil des Erlöses erhalten hat, an den Kläger herauszugeben (vgl. Senat, Urt. v. , V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617; ferner BGHZ 143, 373, 380). Ob die Beklagte die Fondsanteile unmittelbar aus dem Erlös oder erst nach einer Saldoziehung bezahlt hat, ist ohne Bedeutung.
b) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Soweit ein Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sich in einem Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. fortgesetzt hat, verjährte auch dieser Anspruch nach Art. 233 § 14 Satz 1 EGBGB grundsätzlich mit Ablauf des . Die Verjährung ist hier aber unterbrochen worden, § 209 BGB a.F.. Die Unterbrechung der Verjährung des von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs durch die Zustellung der Klage am unterbrach auch die Verjährung des später hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile.
Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Verjährung nur in der Gestalt und in dem Umfang unterbrochen wird, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 39, 287, 293; 66, 142, 147; 104, 6, 12; 104, 268, 274), und grundsätzlich von dem geltend gemachten Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 104, 268, 271; 132, 240, 243). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung ist vielmehr seit langem anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. über den Streitgegenstand hinausgehen kann. Schon das Reichsgericht hat §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf vergleichbare Ansprüche erstreckt (RGZ 134, 272; ebenso BGHZ 39, 287, 292; 48, 108, 112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens gerichtete Klage die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit unterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert (RGZ 102, 143, 144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, Urt. v. , V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; , NJW 1970, 1682; ferner BGHZ 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt der Verjährung umgestellt werden kann (RGZ 77, 213, 216; ebenso , NJW 1985, 1152, 1154). Darüber hinaus ist anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. die mit dem Klageanspruch materiell wesensgleichen Ansprüche erfasst (BGHZ 104, 268, 274 f.; 132, 240, 243). Entscheidend ist insoweit, ob der später geltend gemachte Anspruch demselben Ziel wie der zunächst erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als Ausprägung des geltend gemachten Anspruchs darstellt. Verhält es sich so, muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger die gesetzlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Interesses ausschöpft (vgl. , NJW 1974, 1327 f.). Die Unterbrechung der Verjährung auch des später geltend gemachten Anspruchs ist in diesem Fall vom Zweck der Unterbrechung der Verjährung des zunächst geltend gemachten Anspruchs gedeckt und tritt mit der Unterbrechung der Verjährung des zunächst erhobenen Anspruchs ein (vgl. nunmehr zur Hemmung § 213 BGB).
An diesem Maßstab gemessen hat die am erhobene Zahlungsklage die Verjährung des Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile unterbrochen. Der Anspruch war zwar nicht Gegenstand der Klage und auch nicht deshalb mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB identisch, weil die Umstellung des Zahlungsantrags nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Die prozessrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ist für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeutung (BGHZ 104, 268, 274). Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. ist rechtlich selbständig und entsteht frühestens mit dem Erlöschen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs, den er funktionell ersetzt. Zuvor kann er nicht verjähren (, WM 2005, 1232, 1234; Küpper VIZ 2000, 195, 197). Der Anspruch tritt jedoch an die Stelle des erloschenen Anspruchs und dient dadurch demselben Ziel wie dieser, dass er dem Gläubiger das Surrogat der geschuldeten Leistung verschafft. Das rechtfertigt es, die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Erfüllung des Primäranspruchs auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F., der an die Stelle des Primäranspruchs getreten ist, auszudehnen.
Dem Unterschied im Gegenstand des Anspruchs kommt insoweit keine Bedeutung zu. Nach dem Zweck des § 209 Abs. 1 BGB a.F. kann sich die verjährungsunterbrechende Wirkung zwar nur dann auf einen nicht streitgegenständlichen Anspruch erstrecken, wenn der zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der Klage war (BGHZ 132, 240, 243 f.). Dem steht es jedoch gleich, wenn sich der später geltend gemachte Anspruch - wie hier - aus dem Verteidigungsvorbringen des Schuldners ergibt. Denn auch in diesem Fall muss der Schuldner von vornherein damit rechnen, dass der Gläubiger sein Interesse gegebenenfalls mit Hilfe eines neuen, wesensgleichen Anspruchs weiter verfolgt. Andernfalls hätte es der Schuldner in der Hand, den entscheidenden Sachverhalt erst nach dem Eintritt der Verjährung vorzutragen und damit beide Ansprüche zu Fall zu bringen (vgl. , NJW 1974, 1327, 1328).
5. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Ansprüche des Klägers nicht verwirkt sind. Ein Recht ist verwirkt, wenn seine verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 122, 308, 315). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es hierfür zwar nicht erforderlich, dass der Schuldner von dem Bestehen des Rechts weiß (vgl. Ib ZR 177/62, WRP 1967, 444, 449; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2 a, § 242 Rdn. 297). Die Verwirkung setzt aber stets voraus, dass zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 105, 290, 298). Derartige Umstände im Verhalten des Klägers, die die gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind weder festgestellt noch werden sie von der Revision aufgezeigt.
6. Dass der Kläger seine Ansprüche erst im Jahr 1998 geltend gemacht hat, ist auch nicht, wie die Revision hilfsweise meint, als Mitverschulden zu berücksichtigen. Da der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. einer Abwägung nach § 254 BGB ebenso wenig zugänglich ist wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, wäre eine Mitverantwortung des Klägers allenfalls für den Teil des Erlöses von Bedeutung, den die Beklagte vorwerfbar verbraucht und darum gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. im Wege des Schadensersatzes zu erstatten hat. Auch insoweit sind die Voraussetzungen von § 254 BGB indessen nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kommt eine Mithaftung des Geschädigten zwar auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger es unterlassen hat, den Schaden durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche abzuwehren (vgl. nur Senat, BGHZ 135, 235, 242 f.). Das setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die Gefahr einer Schädigung erkannt hat oder bei Anwendung der nach Lage der Sache erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl. Senat, aaO). Danach könnte dem Kläger sein Zuwarten mit der Inanspruchnahme der Beklagten frühestens von dem Zeitpunkt an vorgehalten werden, in welchem er von dem Verkauf des Grundstücks durch die Beklagte erfahren hat. Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
7. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat, dass die Beklagte im Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks ihren Beruf aufgegeben und nach ihrem Vorbringen hierdurch Nachteile erlitten hat.
Das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes steht nicht nur einem Anspruch gegen den Erben wegen einer Minderung des Erlöses aus dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform entgegen, die der Erbe vorgenommen hat, bevor er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlöses erkennen musste, sondern gebietet es, jede nachteilige Vermögensdisposition im Hinblick auf den Zufluss, die der Erbe in diesem Zeitraum getroffen hat und die er nicht mehr rückgängig machen kann, als den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mindernd zu werten. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes macht es keinen Unterschied, ob der Erbe den Erlös vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ausgegeben hat oder ob er im Hinblick auf den erhaltenen Erlös eine andere nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann.
Ebenso ist ohne Bedeutung, wann sich der Nachteil realisiert. Die Regelungen zur Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB dienen allein dazu, die durch die Unvollständigkeit des Gesetzes vom entstandenen Zufallsgewinne abzuschöpfen. Das rechtfertigt es nicht, den Erben mit den Folgen einer Vermögensdisposition zu belasten, die er im Hinblick auf den für das Grundstück erzielten Erlös getroffen hat. Insoweit darf nicht nur auf den tatsächlich vorhandenen Erlös abgestellt werden. Der herauszugebende Erlös ist vielmehr um sämtliche Verpflichtungen, die der Erbe im Vertrauen auf den Erlös als Bestandteil seines Vermögens eingegangen ist, und die Folgen aller nachteiligen Dispositionen, die der Erbe nicht rückgängig machen kann, gegenüber dem vorhandenen oder zu ersetzenden Erlös zu mindern.
Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte dem Kläger nur insoweit zur Zahlung und zur Übertragung der aus dem Erlös für das Grundstück erworbenen Fondsanteile verpflichtet ist, wie der für das Grundstück erzielte Erlös die Nachteile übersteigt, die die Beklagte durch die Aufgabe ihres Berufes erlittenen hat und künftig erleiden wird. Anders verhält es sich nur, wenn der Beklagten die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit noch möglich war, seit die Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist.
Das haben beide Parteien bisher nicht oder nicht hinreichend gesehen. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt ihnen Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Über die insoweit notwendigen Feststellungen hinaus ist zu klären, in welchem Umfang der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen des von der Beklagten behaupteten Verbrauchs des Kaufpreises bis zum gemindert ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 736 Nr. 11
WAAAC-02133
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja