Leitsatz
a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.
b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.
c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung, weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.
SchuldRAnpG § 12
§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.
VZOG § 8
Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.
Gesetze: ZPO § 68; SchuldRAnpG § 12; VZOG § 8
Instanzenzug: LG Berlin
Gründe
I.
Die Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals volkseigenes Grundstück in der Gemeinde W. . Dieses Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem Land B. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen Präsidenten der wurde dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück stattdessen gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage.
Eine gegen die Gemeinde W. gerichtete Klage der Klägerin auf Ersatz ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durch Urteil des Landgerichts P. vom abgewiesen. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese war dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz dieser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Aufhebungsbescheid vom ausgeht.
Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits gegen den Bescheid vom auszusetzen. Dem hat das Landgericht entsprochen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
Das Beschwerdegericht sieht den Verwaltungsrechtsstreit über den Zuordnungsbescheid vom zwar mit dem Landgericht als vorgreiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkungen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde W. vor dem Landgericht Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergangene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellung des Landgerichts, der Bund sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Verwaltungsrechtsstreit ist für die vorliegende Klage vorgreiflich. Der Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entscheidend davon ab, daß die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin ausschlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungsrechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Präsidenten der festgestellt oder dieser aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom bestätigt. Ausweislich dieses Bescheids ist das Land B. Eigentümer. Die Beklagte wäre dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unterliegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom bestätigt. Das Grundstück würde damit gewissermaßen wieder "zuordnungslos". Da ein Zuordnungsverfahren nicht anhängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das Landgericht verpflichtet, in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem Einigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des Zuordnungsrechts zugefallen ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat das Grundstück vor dem nicht bestimmten Verwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern den Erholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen FDGB gedient. Es wäre deshalb nach Art. 22 des Einigungsvertrags als Finanzvermögen der Beklagten zugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre deshalb gegeben.
2. Der Vorgreiflichkeit steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in dem Verwaltungsrechtsstreit einen In-sich-Prozeß gegen sich selbst führt. Ein solcher In-sich-Prozeß ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein Ergebnis durch eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle der streitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungsbescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG darf das Bundesministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde aller Zuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei Zuordnungsbescheiden In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG ausdrücklich zugelassen.
3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil in dem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die Interventionswirkung entgegen, die das Urteil des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.
a) Ob sich das schon daraus ergibt, daß ein Urteil im Verwaltungsrechtsstreit nachträglich die von dem Landgericht P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. angenommene Rechtslage verändern würde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragte Aufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am zurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung.
b) Die Feststellung des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. , die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlich keine Interventionswirkung aus.
aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9). Das gilt aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen, OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; OLG Köln, NJW-RR 1992, 119, 120; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 Rdn. 15; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO; Bischof, JurBüro 1984, 1141, 1143). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt, wird unterschiedlich gesehen. Das OLG München (NJW 1986, 263) stellt auf die subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach herrschender Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (RG, JW 1911, 767, 768; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; Musielak/Weth aaO; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rdn. 5; Vollkommer, NJW 1986, 264; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 96; Zöller/Vollkommer aaO; Bischof aaO; im Ergebnis ebenso: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 68 Rdn. 7). Dem schließt sich der Senat an. Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nicht beitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf den Rechtsstreit Einfluß zu nehmen. Bei korrekter Prozeßführung durch das Gericht kann er nur auf den Streitstoff Einfluß nehmen, auf den es bei objektiver Betrachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streit beitritt, kann der Streitverkündungsempfänger sinnvoll nur treffen, wenn er von einer solchen korrekten Prozeßführung und den hierbei zu erwartenden Feststellungen ausgeht. Allerdings muß der Empfänger einer Streitverkündung auch damit rechnen, daß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz entscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den Rahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtlichen Ansatzes erübrigt hätte (Wieczorek/Schütze/Mansel, § 68 Rdn. 98).
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grundstücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine solche überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwendung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf den nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten geprüft und "bereits" wegen Fehlens einer (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es zwar mit der Begründung verneint, der Bund sei Eigentümer. Auf das Eigentum gerade des Bundes kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht an, um eine Lücke zu verneinen.
(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, daß die verklagte Gemeinde bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 8 VZOG verfügungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfür nur der 1. Mai oder der in Betracht. Zu beiden Zeitpunkten fehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde W. . Diese war 1992 nach § 8 VZOG verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Volkes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde W. eingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. a VZOG mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der BvS vom kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den Zuordnungsbescheid des Präsidenten der aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen der in dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG setzt nämlich voraus, daß das Grundstück noch als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung des Zuordnungsbescheids nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück, wenn, was das Verwaltungsgericht Berlin in dem Rechtsstreit VG zu klären hat, diese Art der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder "zuordnungslos". An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das jedoch nichts. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondern allein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch keineswegs bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). Der frühere formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wiederherstellbar, weil "Eigentum des Volkes" seit dem als Inhalt einer Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG im vorliegenden Fall die Grundlage.
(2) Eine Analogie wäre im übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthielte (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar wäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (, NJW 2003, 1932, 1933; Urt. v. , VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603; BAG, NJW 2003, 2473, 2475). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben ( aaO). Auch daran fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. Er knüpft tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der Eigentümer des genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraft Gesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden, auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der Grundstückseigentümer regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nicht zusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines Rechtsnachfolgers ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11 Abs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch auf Wertersatz erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis zum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberechtigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine im Sinne von § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauch macht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Außer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte die seinerzeit verklagte Gemeinde W. nichts unternommen. Nicht einmal diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfügungsbefugt war.
(3) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpG auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Darauf hätte das Landgericht letztlich abgestellt, weil es eine Analogie "bereits" am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Gesetzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der in der Person einer nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirklichen war. Außerdem sollte § 8 VZOG nur eine Möglichkeit zur Verfügung über noch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 8 VZOG Rdn. 6; RVI/Schmidt-Räntsch/Hiestand § 8 VZOG Rdn. 5). Zweck des § 8 VZOG war dagegen nicht, möglichen Gläubigern der Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten, wäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfassungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätte der Verfügungsbefugnis ihren Beschleunigungseffekt genommen. Etwas anderes könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, daß sich die verfügungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wertzuwachs verschafft.
Danach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalb auch nicht an seiner Interventionswirkung teil.
4. Das Landgericht hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht insoweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücks ist, kann umfassend nur in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit geklärt werden.
IV.
Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu befinden (OLG Köln, OLGR 1998, 89, 90; MünchKom-ZPO/Lipp, § 577 n. F. Rdn. 23; Zöller/Greger, § 252 Rdn. 3; a. M. MünchKom-ZPO/Feiber § 252 Rdn. 28).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-01837
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja