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BGH Beschluss v. - V ZB 20/01

Gesetze: ZPO § 213

Leitsatz

Eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustellung nicht unwirksam, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1706 Nr. 34
DAAAC-01779

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